Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024

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§ 20
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

1. Diese Satzung tritt mit Ausnahme von §§ 6, 9 und 11 an dem auf ihre Veröffentlichung folgenden Tag in Kraft. Erfolgen die Veröffentlichungen zu unterschiedlichen Zeitpunkten, ist die letzte Veröffentlichung maßgebend. (Fn 2) §§ 6, 9 und 11 treten am 1. April 2021 in Kraft.

2. Mit Inkrafttreten dieser Satzung tritt die bisherige Satzung vom 5. Juni 2020, veröffentlicht im Gesetz- und Verordnungsblatt Nordrhein-Westfalen vom 13. Juli 2020 (Seite 665) bzw. im Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz vom 13. Juli 2020 (Seite 445), außer Kraft. Dies gilt nicht für deren §§ 6, 9 und 11, die erst mit Ablauf des 31. März 2021 außer Kraft treten.

3. Die Gewährträgerversammlung und der Verwaltungsrat bleiben in der bisherigen Besetzung und Größe bis zum Ablauf des 31. März 2021 bestehen und werden anschließend neu konstituiert; insoweit finden bis zum 31. März 2021 noch die §§ 6, 9 und 11 der bisherigen Satzung Anwendung. Vom 1. April 2021 bis zur Neukonstituierung der Gremien nach den Vorgaben dieser Satzung sind die bisherigen Mitglieder geschäftsführend im Amt, wobei der geschäftsführende Verwaltungsrat beschlussfähig ist, wenn der Vorsitzende oder einer seiner Vertreter sowie mindestens 13 weitere stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind.

Die Neufassung der Satzung wird hiermit ausgefertigt.

Düsseldorf, den 14. September 2020

Der Präsident des Rheinischen Sparkassen- und Giroverbandes
als Vorsitzender der Gewährträgerversammlung
Michael Breuer

Hinweis: Die Satzungsänderung erfolgt mit Genehmigung durch das für die Aufsicht zuständige Ministerium der Finanzen des Landes Nordrhein-Westfalen vom 14. September 2020 im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern und für Sport des Landes Rheinland-Pfalz.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 23. September 2020 (GV. NRW. S. 893).

Fn 2

In Rheinland-Pfalz bekannt gegeben im Gesetz- und Verordnungsblatt Nummer 35 vom 21. September 2020, S. 619.