Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 1.12.2023
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§ 1
Geltungsbereich und Einstellungsvoraussetzungen
(1) Diese Verordnung gilt für die Laufbahn der Ämtergruppe des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 des allgemeinen Verwaltungsdienstes im Land Nordrhein-Westfalen.
(2) Zur Ausbildung im Rahmen dieses Vorbereitungsdienstes für die Laufbahn nach Absatz 1 kann eingestellt werden, wer
1. die gesetzlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis erfüllt,
2. ein grundständiges Studium der Wirtschafts-, Verwaltungs- oder Sozialwissenschaften mit den Abschlüssen Diplom oder Magister, oder ein konsekutives Studium der Wirtschafts-, Verwaltungs- oder Sozialwissenschaften mit einem Mastergrad erfolgreich abgeschlossen hat und
3. Grundkenntnisse des öffentlichen Rechts nachweisen kann.
(3) Das konsekutive Studium nach Absatz 2 Nummer 2 muss einen Bachelorabschluss mit mindestens 180 Leistungspunkten nach dem Europäischen Credit-Transfer-System sowie einen Masterabschluss mit mindestens 120 Leistungspunkten nach dem Europäischen Credit-Transfer-System umfassen.
In Kraft getreten am 1. Oktober 2020 (GV. NRW. S. 900). |