Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 1.12.2023
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§ 3
Rechtsstellung
Die zum Vorbereitungsdienst zugelassenen Personen werden für die Dauer der Ausbildung und Prüfung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf berufen. Sie leisten den Diensteid der Beamtinnen und Beamten und führen die Dienstbezeichnung ,,Verwaltungsreferendarin“ beziehungsweise ,,Verwaltungsreferendar“. Die dienstrechtlichen Entscheidungen trifft die Einstellungsbehörde.
In Kraft getreten am 1. Oktober 2020 (GV. NRW. S. 900). |