Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 1.12.2023

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§ 4
Regelungen für schwerbehinderte und ihnen gleichgestellte Menschen

(1) Schwerbehinderten Menschen sowie den ihnen gleichgestellten Menschen ist auf deren Antrag ein der jeweiligen Behinderung angemessener Nachteilsausgleich zu gewähren. Über die Gewährung eines Nachteilsausgleichs entscheidet im Einstellungsverfahren die Einstellungsbehörde, während der Ausbildung die Ausbildungsleitung und im Prüfungsverfahren das Landesprüfungsamt gemäß § 12. Art und Umfang des Nachteilsausgleichs sind mit ihnen zu erörtern. Der Nachteilsausgleich darf nicht zu einer qualitativen Herabsetzung der Prüfungsanforderungen führen.

(2) Schwerbehinderte Menschen sowie die ihnen gleichgestellte Menschen legen die erforderlichen Bescheinigungen über Art und Umfang ihrer Behinderung vor, sofern sie Erleichterungen im Sinne des Absatz 1 in Anspruch nehmen wollen.

(3) Während der Ausbildung ist die Schwerbehindertenvertretung der Einstellungsbehörde, im Prüfungsverfahren die Hauptschwerbehindertenvertretung rechtzeitig über anstehende Prüfungstermine mit schwerbehinderten Prüflingen sowie den ihnen gleichgestellten Prüflingen zu informieren. Die Schwerbehindertenvertretung kann auf Wunsch des Prüflings an der mündlichen Prüfung beobachtend teilnehmen.

Teil 2

Ausbildung

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Oktober 2020 (GV. NRW. S. 900).