Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 1.12.2023

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§ 5
Ziel des Vorbereitungsdienstes

Ziel des Vorbereitungsdienstes ist es, die Verwaltungsreferendarinnen und Verwaltungsreferendare insbesondere durch die Vermittlung von öffentlich-rechtlichen sowie privatrechtlichen Kenntnissen fachlich auf eine spätere Tätigkeit in der öffentlichen Verwaltung vorzubereiten und sie unter anderem durch Führungstraining gezielt zu befähigen, eine Führungsposition übernehmen zu können.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Oktober 2020 (GV. NRW. S. 900).