Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 1.12.2023
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§ 5
Ziel des Vorbereitungsdienstes
Ziel des Vorbereitungsdienstes ist es, die Verwaltungsreferendarinnen und Verwaltungsreferendare insbesondere durch die Vermittlung von öffentlich-rechtlichen sowie privatrechtlichen Kenntnissen fachlich auf eine spätere Tätigkeit in der öffentlichen Verwaltung vorzubereiten und sie unter anderem durch Führungstraining gezielt zu befähigen, eine Führungsposition übernehmen zu können.
In Kraft getreten am 1. Oktober 2020 (GV. NRW. S. 900). |