Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 1.12.2023

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§ 6
Gliederung des Vorbereitungsdienstes

(1) Der Vorbereitungsdienst gliedert sich in die zweijährige Ausbildung und die anschließende Staatsprüfung.

(2) Ausgebildet wird:

1.

in einem Einführungslehrgang

2 Monate

2.

bei einer Bezirksregierung

7 bis 8 Monate

3.

im ersten Zwischenlehrgang

1 Monat

4.

bei einer Behörde des Bundes oder der Länder, bei Gemeinden oder Gemeindeverbänden, bei einer sonstigen Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts, bei einer überstaatlichen Organisation oder bei einem Verband oder Unternehmen, bei Landesbetrieben

3 Monate

5.

bei der Deutschen Universität für Verwaltungswissenschaften Speyer

3 Monate

6.

im zweiten Zwischenlehrgang

5 Wochen

7.

bei einem Verwaltungsgericht in Nordrhein-Westfalen

3 Monate

8.

in einem Abschlusslehrgang

3 Monate.

Die Ausbildungsabschnitte gemäß der Nummern 1, 3, 6 sowie 8 erfolgen im Institut für öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen. Der Ausbildungsabschnitt in einer Bezirksregierung nach Nummer 2 findet pro Verwaltungsreferendarin beziehungsweise Verwaltungsreferendar in zwei unterschiedlichen Dezernaten statt. Das Nähere regelt ein Ausbildungsplan.

(3) Mit dem Ausbildungsabschnitt nach Absatz 2 Nummer 4 erhält die Verwaltungsreferendarin beziehungsweise der Verwaltungsreferendar die Möglichkeit, ihre beziehungsweise seine praktische Ausbildung interessengesteuert zu vertiefen, sofern die von ihr beziehungsweise ihm avisierte Ausbildungsstelle einen sinnvollen Beitrag zum Erreichen des erforderlichen Fähigkeitsportfolios des angestrebten Abschlusses leistet. Über die letztendliche Zuweisung zu der angestrebten Ausbildungsstation in diesem Zeitraum entscheidet die Einstellungsbehörde.

(4) In besonderen Fällen können die Ausbildungsabschnitte, deren Reihenfolge und Dauer sowie die Dauer des Vorbereitungsdienstes durch das für Inneres zuständige Ministerium geändert werden. In begründeten Einzelfällen kann der Ausbildungsabschnitt zu Absatz 2 Nummer 5 alternativ bei einer obersten Landesbehörde des Landes Nordrhein-Westfalen absolviert werden. Die Verpflichtung zur Teilnahme der Verwaltungsreferendarin oder des Verwaltungsreferendars an der „Landesübung Nordrhein-Westfalen“, die an der Deutschen Universität für Verwaltungswissenschaften in Speyer durchgeführt wird, bleibt hiervon unberührt.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Oktober 2020 (GV. NRW. S. 900).