Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 1.12.2023

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§ 7
Gestaltung des Vorbereitungsdienstes

(1) Das für Inneres zuständige Ministerium leitet die Ausbildung der Verwaltungsreferendarin oder des Verwaltungsreferendars. Es bestellt bei den Bezirksregierungen eine Beamtin oder einen Beamten der Ämtergruppe des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 des allgemeinen Verwaltungsdienstes zur Ausbildungsleiterin oder zum Ausbildungsleiter.

(2) In den einzelnen Ausbildungsabschnitten hat sich die Verwaltungsreferendarin oder der Verwaltungsreferendar mit den Aufgaben und der Arbeitsweise der Ausbildungsstelle vertraut zu machen. Es ist Gelegenheit zu geben, die Ausbildung durch eigenverantwortliche und selbständige Arbeit zu fördern. Die Fähigkeit zur schriftlichen und mündlichen Erörterung praktischer und wissenschaftlicher Fragen soll durch die Abfassung von Gutachten und Entwürfen für Berichte, Entscheidungen und andere Maßnahmen sowie durch die Teilnahme an Verhandlungen und Dienstbesprechungen geschult werden.

(3) Während der praktischen Ausbildung nimmt die Verwaltungsreferendarin oder der Verwaltungsreferendar an den zur Erweiterung und Vertiefung der Kenntnisse und Fertigkeiten eingerichteten Arbeitsgemeinschaften sowie an weiteren Lehrgängen nach Maßgabe der Einstellungsbehörde teil. Die Teilnahme geht jedem anderen Dienst vor. Die Arbeitsgemeinschaften werden in der Regel von Beamtinnen und Beamten der Ämtergruppe des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 geleitet. Deren Bestellung erfolgt durch die Einstellungsbehörde.

(4) In den Arbeitsgemeinschaften fertigt die Verwaltungsreferendarin oder der Verwaltungsreferendar Aufsichtsarbeiten und hält Aktenvorträge nach Maßgabe des jeweils gültigen Ausbildungsplanes. Während der Ausbildungszeit besteht die Verpflichtung den Unterrichtsstoff aus den Arbeitsgemeinschaften und den Lehrgängen in Eigenarbeit vor- sowie nachzubereiten.

(5) Im Abschlusslehrgang gemäß § 6 Absatz 2 Nummer 8 sind von der Verwaltungsreferendarin beziehungsweise Verwaltungsreferendar sieben Aufsichtsarbeiten zu fertigen und ein Aktenvortrag zu halten.

(6) Erscheint die Verwaltungsreferendarin oder der Verwaltungsreferendar nicht zur Anfertigung einer Aufsichtsarbeit oder eines Aktenvortrages, ohne hierfür einen ausreichenden Entschuldigungsgrund anführen zu können, so wird die jeweilige Prüfungsleistung mit der Note „ungenügend“ und 0 Punkten bewertet.

(7) Über das Vorliegen einer ausreichenden Entschuldigung nach Absatz 6 entscheidet das Landesprüfungsamt. Entschuldigungsgründe sind dabei nur zu berücksichtigen, wenn sie unverzüglich gegenüber dem Landesprüfungsamt geltend gemacht werden. Liegt eine ausreichende Entschuldigung vor, so ist der Verwaltungsreferendarin oder dem Verwaltungsreferendar Gelegenheit zu geben, die fehlenden Aufsichtsarbeiten und beziehungsweise oder den Aktenvortrag nachzuholen.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Oktober 2020 (GV. NRW. S. 900).