Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 1.12.2023
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§ 9
Beurteilungen
(1) Die Ausbilderinnen und Ausbilder der praktischen Ausbildungsabschnitte sowie die Leitungen der Arbeitsgemeinschaften haben die Kenntnisse, Fähigkeiten und Leistungen sowie das dienstliche Verhalten der Verwaltungsreferendarinnen und Verwaltungsreferendare zu beurteilen und mit Noten und Punkten nach § 19 Absatz 3 zu bewerten. Mangelhafte und ungenügende Leistungen rechtfertigen keine Verlängerung der jeweiligen Ausbildungsstation.
(2) Die Ausbilderinnen und Ausbilder haben die von der Verwaltungsreferendarin oder dem Verwaltungsreferendar erbrachten Leistungen in einem Zeugnis zu dokumentieren und der Einstellungsbehörde unmittelbar nach Abschluss des jeweiligen Ausbildungsabschnittes vorzulegen.
In Kraft getreten am 1. Oktober 2020 (GV. NRW. S. 900). |