Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 1.12.2023
![]() | 11 / 25 | ![]() |
§ 11
Zweck der Prüfung
Die Staatsprüfung besteht aus sechs Aufsichtsarbeiten und einer mündlichen Prüfung und dient der Feststellung, ob die Verwaltungsreferendarin oder der Verwaltungsreferendar nach den fachlichen und allgemeinen Kenntnissen und Fähigkeiten, nach den erlangten praktischen Erfahrungen in der Erledigung der Dienstgeschäfte und nach dem Gesamtbild der Persönlichkeit die Befähigung für die Ämtergruppe des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 des allgemeinen Verwaltungsdienstes besitzt.
In Kraft getreten am 1. Oktober 2020 (GV. NRW. S. 900). |