Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 1.12.2023

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§ 18
Ordnungsverstöße und Täuschungsversuche

(1) Als Folgen eines ordnungswidrigen Verhaltens, insbesondere eines Täuschungsversuchs, des Besitzes oder der Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel oder eines Verstoßes gegen die Wahrung der Anonymität können ausgesprochen werden:

1. dem Prüfling kann die Wiederholung einzelner oder mehrerer Prüfungsleistungen aufgegeben werden,

2. Prüfungsleistungen, auf die sich der Ordnungsverstoß bezieht, können für „ungenügend“ 0 Punkte erklärt werden oder

3. die Staatsprüfung kann für nicht bestanden erklärt und in besonders schweren Fällen der Prüfling von einer Wiederholungsprüfung ausgeschlossen werden.

Die Entscheidung bleibt für das weitere Prüfungsverfahren wirksam. Sie ist dem Prüfling mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zuzustellen. Im Fall des Satzes 1 Nummer 3 findet § 20 keine Anwendung.

(2) Auch nach Aushändigung des Zeugnisses über das Bestehen der Staatsprüfung kann diese für nicht bestanden erklärt werden, jedoch nur innerhalb einer Frist von fünf Jahren seit dem Tag der mündlichen Prüfung.

(3) Über die Folgen eines in der mündlichen Prüfung festgestellten ordnungswidrigen Verhaltens des Prüflings entscheidet der Prüfungsausschuss. Im Übrigen entscheidet das Landesprüfungsamt.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Oktober 2020 (GV. NRW. S. 900).