Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 1.12.2023

20 / 25

§ 20
Wiederholung der Prüfung

(1) Hat der Prüfling die Prüfung nicht bestanden oder gilt sie als nicht bestanden, so darf sie einmal wiederholt werden. Die Prüfung ist vollständig zu wiederholen. Einzelne Prüfungsleistungen können nicht erlassen werden.

(2) Die Verwaltungsreferendarin oder der Verwaltungsreferendar, die oder der die Staatsprüfung nicht bestanden hat oder deren beziehungsweise dessen Staatsprüfung als nicht bestanden gilt, wiederholt gemeinsam mit den Verwaltungsreferendarinnen und Verwaltungsreferendaren des nachfolgenden Jahrgangs die Ausbildungsabschnitte gemäß § 6 Absatz 2 Nummern 6 bis 8. In der Zeit zwischen Nichtbestehen der Staatsprüfung und Beginn der Ausbildungsstation nach § 6 Absatz 2 Nummer 6 erfolgt die Ausbildung nach Maßgabe der Einstellungsbehörde.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Oktober 2020 (GV. NRW. S. 900).