Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 1.12.2023

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§ 21
Niederschrift über die Prüfung

(1) Über den Prüfungshergang ist eine Niederschrift aufzunehmen, in der festgestellt werden

1. die Zusammensetzung des Prüfungsausschusses,

2. die Bewertung der Aufsichtsarbeiten,

3. die Gegenstände und Einzelbewertungen der mündlichen Prüfung,

4. das abschließende Prüfungsergebnis,

5. die Entscheidung nach § 19 Absatz 6 und

6. die Namen der nach § 17 Absatz 9 Satz 2 anwesenden Personen.

(2) Die Niederschrift ist von der oder dem Vorsitzenden zu unterschreiben.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Oktober 2020 (GV. NRW. S. 900).