Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 15 (Fn 15)
Aufsichtsarbeiten

(1) Die Aufsichtsarbeiten werden unmittelbar nach Beendigung der Ausbildung angefertigt. Hiervon kann im Einvernehmen mit dem für Inneres zuständigen Ministerium abgewichen werden.

(2) Für jede der unter Aufsicht zu schreibenden Arbeiten stehen fünf Zeitstunden zur Verfügung. Im Einvernehmen mit dem für Inneres zuständigen Ministerium können die schriftlichen Aufsichtsarbeiten auch in elektronischer Form erfolgen.

(3) An je einem Tag ist eine Aufgabe zu bearbeiten. Es sind zu fertigen:

1. drei Arbeiten aus dem Tätigkeitsbereich der allgemeinen öffentlichen Verwaltung, bei denen der Schwerpunkt in der Behandlung rechtlicher Probleme liegt; eine dieser Aufgaben kann auch die privatrechtlichen Bezüge des Verwaltungshandelns enthalten,

2. zwei Arbeiten nach Wahl der zu prüfenden Person (Wahlfächer) aus den Bereichen der Wirtschafts-, Finanz- oder Sozialverwaltung, der Verwaltungsorganisation oder der planenden Verwaltung, wobei die Arbeiten aus zwei verschiedenen Wahlfächern entnommen werden; näheres hierzu regelt der Ausbildungsplan und

3. eine Arbeit aus dem Tätigkeitsbereich der allgemeinen öffentlichen Verwaltung, bei der der Schwerpunkt im öffentlichen Haushalts- und Finanzwesen liegt.

Die Person im Verwaltungsreferendariat hat dem Landesprüfungsamt vier Monate vor dem Ende der Ausbildung mitzuteilen, in welchem der in Absatz 3 Nummer 2 festgelegten möglichen Wahlfächer sie im schriftlichen Teil der Staatsprüfung geprüft werden möchte. Wird diese Mitteilung unterlassen, so trifft das Landesprüfungsamt die Auswahl.

(4) Das Landesprüfungsamt stellt die Aufgaben und bestimmt, welche Hilfsmittel bei der Anfertigung der Aufsichtsarbeiten benutzt werden dürfen. Die Aufgaben sollen möglichst auf der Grundlage von Aktenauszügen aus der Verwaltungspraxis gestellt werden.

(5) Die Aufsichtsarbeiten sind nach Fächern getrennt in verschlossenen Umschlägen aufzubewahren und erst an den jeweiligen Prüfungstagen in Gegenwart der zu prüfenden Person zu öffnen. Die Aufsichtsarbeiten sind anonym zu schreiben.

(6) Die mit der Aufsichtsführung beauftragte Person fertigt eine Niederschrift an und vermerkt in ihr jede Unregelmäßigkeit. Auf jeder Aufsichtsarbeit sind der Zeitpunkt des Beginns der Bearbeitungsfrist und der Zeitpunkt der Abgabe zu vermerken. Die abgegebenen Aufsichtsarbeiten sind in einem Umschlag zu verschließen und dem Landesprüfungsamt zu übermitteln.

(7) Aufsichtsarbeiten, zu deren Anfertigung eine zu prüfende Person ohne ausreichende Entschuldigung nicht erscheint oder deren Bearbeitung ohne ausreichende Entschuldigung nicht abgegeben wird, werden mit der Note ,,ungenügend“ und 0 Punkten bewertet. Die Staatsprüfung gilt in diesem Falle als nicht bestanden.

(8) Über das Vorliegen einer ausreichenden Entschuldigung entscheidet das Landesprüfungsamt. Entschuldigungsgründe sind dabei nur zu berücksichtigen, wenn sie unverzüglich gegenüber dem Landesprüfungsamt geltend gemacht werden. Von einer zu prüfenden Person, die sich mit Krankheit entschuldigt, kann die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses verlangt werden.

(9) Beim Vorliegen einer als ausreichend befundenen Entschuldigung hat die zu prüfende Person in einem vom Landesprüfungsamt neu zu bestimmenden Termin die entsprechenden Aufsichtsarbeiten anzufertigen.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Oktober 2020 (GV. NRW. S. 900); geändert durch Verordnung vom 29. Februar 2024 (GV. NRW. S. 141), in Kraft getreten am 16. März 2024.

Fn 2

Überschrift geändert durch Verordnung vom 29. Februar 2024 (GV. NRW. S. 141), in Kraft getreten am 16. März 2024.

Fn 3

§ 1 Absatz 2 und 3 neu gefasst durch Verordnung vom 29. Februar 2024 (GV. NRW. S. 141), in Kraft getreten am 16. März 2024.

Fn 4

§ 2 Absatz 2 geändert, Absatz 3 neu gefasst, Absatz 4 und 5 geändert durch Verordnung vom 29. Februar 2024 (GV. NRW. S. 141), in Kraft getreten am 16. März 2024.

Fn 5

§ 4 Absatz 3 geändert und Absatz 4 angefügt durch Verordnung vom 29. Februar 2024 (GV. NRW. S. 141), in Kraft getreten am 16. März 2024.

Fn 6

§ 5 geändert durch Verordnung vom 29. Februar 2024 (GV. NRW. S. 141), in Kraft getreten am 16. März 2024.

Fn 7

§ 6 Absatz neu gefasst, Absatz 2 geändert, Absatz 3 neu gefasst und Absatz 5 angefügt durch Verordnung vom 29. Februar 2024 (GV. NRW. S. 141), in Kraft getreten am 16. März 2024.

Fn 8

§ 6a eingefügt durch Verordnung vom 29. Februar 2024 (GV. NRW. S. 141), in Kraft getreten am 16. März 2024.

Fn 9

§ 7 Absatz 1 neu gefasst, Absatz 2, 3, 4, 5, 6 und 7 geändert durch Verordnung vom 29. Februar 2024 (GV. NRW. S. 141), in Kraft getreten am 16. März 2024.

Fn 10

§ 9 Absatz 1 und 2 geändert durch Verordnung vom 29. Februar 2024 (GV. NRW. S. 141), in Kraft getreten am 16. März 2024.

Fn 11

§ 10 geändert durch Verordnung vom 29. Februar 2024 (GV. NRW. S. 141), in Kraft getreten am 16. März 2024.

Fn 12

§ 11 geändert durch Verordnung vom 29. Februar 2024 (GV. NRW. S. 141), in Kraft getreten am 16. März 2024.

Fn 13

§ 13 Absatz 2, 3, 4, 5 und 6 geändert durch Verordnung vom 29. Februar 2024 (GV. NRW. S. 141), in Kraft getreten am 16. März 2024.

Fn 14

§ 14 Absatz 1, 2 und 3 geändert durch Verordnung vom 29. Februar 2024 (GV. NRW. S. 141), in Kraft getreten am 16. März 2024.

Fn 15

§ 15 Absatz 3, 5, 7, 8 und 9 geändert durch Verordnung vom 29. Februar 2024 (GV. NRW. S. 141), in Kraft getreten am 16. März 2024.

Fn 16

§ 16 Absatz 1 und 2 geändert durch Verordnung vom 29. Februar 2024 (GV. NRW. S. 141), in Kraft getreten am 16. März 2024.

Fn 17

§ 17 Absatz 3, 4, 5, 6, 7, 8 und 9 geändert durch Verordnung vom 29. Februar 2024 (GV. NRW. S. 141), in Kraft getreten am 16. März 2024.

Fn 18

§ 18 Absatz 1 und 3 geändert durch Verordnung vom 29. Februar 2024 (GV. NRW. S. 141), in Kraft getreten am 16. März 2024.

Fn 19

§ 19 geändert durch Verordnung vom 29. Februar 2024 (GV. NRW. S. 141), in Kraft getreten am 16. März 2024.

Fn 20

§ 20 Absatz 1 und 2 geändert durch Verordnung vom 29. Februar 2024 (GV. NRW. S. 141), in Kraft getreten am 16. März 2024.

Fn 21

§ 21 geändert durch Verordnung vom 29. Februar 2024 (GV. NRW. S. 141), in Kraft getreten am 16. März 2024.

Fn 22

§ 22 Absatz 1, 2 und 3 geändert durch Verordnung vom 29. Februar 2024 (GV. NRW. S. 141), in Kraft getreten am 16. März 2024.

Fn 23

§ 24 neu gefasst durch Verordnung vom 29. Februar 2024 (GV. NRW. S. 141), in Kraft getreten am 16. März 2024.