Historische SGV. NRW.

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Obsolet.

 

§ 1
Sonderhilfen für am Stärkungspakt teilnehmende Kommunen im Jahr 2020

(1) Im Jahr 2020 stellt das Land Nordrhein-Westfalen den am Stärkungspakt teilnehmenden Gemeinden Sonderhilfen im Gesamtvolumen von 342 000 000 Euro zur Unterstützung des Haushaltsausgleichs im Zuge der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie zur Verfügung. Mit diesen Finanzmitteln werden die Stärkungspaktgemeinden bei der Erfüllung der ihnen nach dem Stärkungspaktgesetz obliegenden Pflichten unterstützt.

(2) Diese Mittel werden den gemäß §§ 3, 4 und 12 des Stärkungspaktgesetzes vom

 9. Dezember 2011 (GV. NRW. S. 662), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom

14. April 2020 (GV. NRW. S. 218b) geändert worden ist, am Stärkungspakt teilnehmenden Gemeinden zur Verfügung gestellt.

(3) Die erhaltenen Sonderhilfen nach diesem Gesetz sind im Anhang zum Jahresabschluss 2020 zu erläutern.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Oktober 2020 (GV. NRW. S. 916).
Obsolet durch Fristablauf.