Historische SGV. NRW.

2 / 4

Obsolet.

 

§ 2
Finanzierung der Sonderhilfen

(1) Zur Finanzierung der Sonderhilfen werden die Mittel verwendet, welche die am Stärkungspakt teilnehmenden Gemeinden nach ihren bisherigen Fortschreibungen der Haushaltssanierungspläne für den Haushaltsausgleich nicht mehr benötigt hätten.

(2) Abweichend von § 6 des Stärkungspaktfondsgesetzes vom 28. November 2012 (GV. NRW. S. 577), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 23. Januar 2018 (GV. NRW. S. 90) geändert worden ist, dürfen die Mittel des Stärkungspaktfonds auch zur Gewährung der Sonderhilfen nach diesem Gesetz verwendet werden.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Oktober 2020 (GV. NRW. S. 916).
Obsolet durch Fristablauf.