Historische SGV. NRW.

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Obsolet.

 

§ 3
Höhe, Auszahlung und Verwendung der Sonderhilfen

(1) Für jede am Stärkungspakt teilnehmende Gemeinde wird ein Betrag von 750 000 Euro als Grundbetrag gewährt.

(2) Über Absatz 1 hinaus ergibt sich der Anteil der am Stärkungspakt teilnehmenden Gemeinden an den gemäß Absatz 1 verminderten Finanzmittel aus dem Verteilmaßstab der bisher gezahlten Konsolidierungshilfen, die gemäß § 5 Absatz 1 und 2 sowie § 12 Absatz 4 des Stärkungspaktgesetzes geleistet werden. Um die Sonderhilfe zu berechnen, wurden die festgesetzten Konsolidierungshilfebeträge addiert, welche die gemäß §§ 3 und 4 des Stärkungspaktgesetzes teilnehmenden Gemeinden im Jahr 2016 und die nach § 12 des Stärkungspaktgesetzes teilnehmenden Gemeinden im Jahr 2017 erhalten haben. Anschließend wurde für jede einzelne Gemeinde der Anteil an diesem Summenwert der Konsolidierungshilfebeträge ermittelt und das Gesamtvolumen der Sonderhilfen auf der Grundlage dieses Anteilswertes auf die einzelnen Stärkungspaktgemeinden verteilt. Die Höhe der Sonderhilfen, die jede einzelne Gemeinde auf der Grundlage dieses Gesetzes erhält, ergibt sich aus der Anlage zu diesem Gesetz.

(3) Die Auszahlung der nach den Absätzen 1 und 2 ermittelten Sonderhilfen erfolgt nach Inkrafttreten dieses Gesetzes.

(4) § 5 Absatz 4 Satz 1 des Stärkungspaktgesetzes bleibt unberührt.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Oktober 2020 (GV. NRW. S. 916).
Obsolet durch Fristablauf.