Historische SGV. NRW.
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§ 2 (Fn 3)
Meldepflichten
(1) Personen, die auf dem Land-, See-, oder Luftweg aus dem
Ausland in das Land Nordrhein-Westfalen einreisen und sich zu einem beliebigen
Zeitpunkt innerhalb von 14 Tagen vor Einreise in einem Risikogebiet nach Absatz
3 aufgehalten haben, sind verpflichtet, unverzüglich das für sie zuständige
Gesundheitsamt zu kontaktieren und auf ihren Aufenthalt in einem Risikogebiet
nach Absatz 3 hinzuweisen; dies gilt auch für Personen, die zunächst in ein
anderes Land der Bundesrepublik Deutschland eingereist sind. Die Verpflichtung
nach Satz 1 kann auch durch das ordnungsgemäße Ausfüllen einer Aussteigekarte nach den Anordnungen betreffend den
Reiseverkehr nach Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite
durch den Deutschen Bundestag vom 6. August 2020 des Bundesministeriums für
Gesundheit und deren Abgabe an den Beförderer erfüllt werden.
(1a) Eine Durchreise auf direktem Weg ohne Übernachtung im
Risikogebiet gilt nicht als Aufenthalt im Sinne von Absatz 1 Satz 1. Personen,
die sich für weniger als 24 Stunden im Bundesgebiet aufhalten oder in einem
Risikogebiet nach Absatz 3 aufgehalten haben, sind von der Meldepflicht nach
Absatz 1 Satz 1 ausgenommen. Personen, die einen der übrigen
Ausnahmetatbestände des § 3 Absatz 4 regelmäßig erfüllen, genügen der
Meldepflicht nach Absatz 1 Satz 1 durch die einmalige Meldung dieses
Reiseverhaltens.
(2) Die in Absatz 1 Satz 1 genannten Personen sind ferner
für die Dauer von 14 Tagen seit der Einreise verpflichtet, beim Auftreten von
Symptomen, die auf eine Erkrankung mit COVID-19 im Sinne der dafür jeweils
aktuellen Kriterien des Robert Koch-Instituts hinweisen, das zuständige
Gesundheitsamt hierüber unverzüglich zu informieren.
(3) Risikogebiet im Sinne dieser Verordnung ist ein Staat
oder eine Region außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, für welche zum
Zeitpunkt der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland ein erhöhtes Risiko
für eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2
besteht. Die Einstufung als Risikogebiet erfolgt durch das Bundesministerium
für Gesundheit, das Auswärtige Amt und das Bundeministerium des Innern, für Bau
und Heimat und wird durch das Robert Koch-Institut veröffentlicht.
In Kraft getreten am 1. Oktober 2020 (GV. NRW. S. 963);
geändert durch Verordnung vom 1. Oktober 2020 (GV. NRW. S. 968), in Kraft
getreten am 3. Oktober 2020; Verordnung vom 6. Oktober 2020 (GV. NRW. S. 970), in Kraft getreten am 7. Oktober 2020; Verordnung vom 20. Oktober 2020 (GV. NRW. S. 1044a), in Kraft getreten am 30. Oktober 2020. |
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§ 3: Absatz 4 und 5 geändert durch Verordnung vom 1. Oktober 2020 (GV. NRW. S. 968), in Kraft getreten am 3. Oktober 2020; Absatz 1, 4 und 5 geändert durch Verordnung vom 6. Oktober 2020 (GV. NRW. S. 970), in Kraft getreten am 7. Oktober 2020. |
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§ 2 neu gefasst durch Verordnung vom 6. Oktober 2020 (GV. NRW. S. 970), in Kraft getreten am 7. Oktober 2020. |
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§ 6 geändert durch Verordnung vom 20. Oktober 2020 (GV. NRW. S. 1044a), in Kraft getreten am 30. Oktober 2020. |