Historische SGV. NRW.

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Obsolet durch Fristablauf.

 

§ 2
Präsenzunterricht, Distanzunterricht

(1) Der Unterricht wird in der Regel als Präsenzunterricht nach den Vorgaben der Ausbildungs- und Prüfungsordnungen erteilt.

(2) Falls der Präsenzunterricht auch nach Ausschöpfen aller Möglichkeiten wegen des Infektionsschutzes oder deshalb nicht vollständig möglich ist, weil Lehrerinnen und Lehrer nicht dafür eingesetzt werden können und auch kein Vertretungsunterricht erteilt werden kann, findet Unterricht mit räumlicher Distanz in engem und planvollem Austausch der Lehrenden und Lernenden statt (Distanzunterricht). Der Distanzunterricht ist Teil des nach Absatz 1 vorgesehenen Unterrichts.

(3) Distanzunterricht dient dem Erreichen der schulischen Bildungs- und Erziehungsziele durch Vertiefen, Üben und Wiederholen sowie altersgemäß der Erarbeitung neuer Themen und der weiteren Entwicklung von Kompetenzen der Schülerinnen und Schüler. Er ist inhaltlich und methodisch mit dem Präsenzunterricht verknüpft. Distanzunterricht ist dem Präsenzunterricht im Hinblick auf die Zahl der wöchentlichen Unterrichtsstunden der Schülerinnen und Schüler wie die Unterrichtsverpflichtung der Lehrkräfte gleichwertig.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten mit Wirkung vom 1. August 2020 (GV. NRW. S. 975); geändert durch Artikel 11 der Verordnung vom 1. Mai 2021 (GV. NRW. S. 449), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Februar 2021.
Obsolet durch Fristablauf.

Fn 2

§ 9 geändert durch Artikel 11 der Verordnung vom 1. Mai 2021 (GV. NRW. S. 449), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Februar 2021.