Historische SGV. NRW.

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Obsolet durch Fristablauf.

 

§ 4
Zusammenarbeit der Schule mit den Eltern

(1) Die Schule informiert die Eltern über die Organisation des Distanzunterrichts.

(2) Der Plan zur Organisation des Distanzunterrichts ist so angelegt, dass alle Schülerinnen und Schüler außerhalb der Schule unbeschadet des § 3 Absatz 6 für den Distanzunterricht erreichbar sind.

(3) Die Eltern sorgen dafür, dass ihr Kind der Pflicht zur Teilnahme am Distanzunterricht (§ 6 Absatz 1) nachkommt.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten mit Wirkung vom 1. August 2020 (GV. NRW. S. 975); geändert durch Artikel 11 der Verordnung vom 1. Mai 2021 (GV. NRW. S. 449), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Februar 2021.
Obsolet durch Fristablauf.

Fn 2

§ 9 geändert durch Artikel 11 der Verordnung vom 1. Mai 2021 (GV. NRW. S. 449), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Februar 2021.