Historische SGV. NRW.

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Obsolet durch Fristablauf.

 

§ 5
Aufgaben der Lehrerinnen und Lehrer

Die beteiligten Lehrkräfte gewährleisten die Organisation des Distanzunterrichts und die regelmäßige, dem Präsenzunterricht gleichwertige pädagogisch-didaktische Begleitung ihrer Schülerinnen und Schüler. Sie informieren die Schülerinnen und Schüler regelmäßig über die Lern- und Leistungsentwicklung. Besonders die Klassenlehrerinnen und Klassenlehrer, in den Berufskollegs die für die Koordination in den Bildungsgängen zuständigen Lehrerinnen und Lehrer, achten darauf, dass die Schülerinnen und Schüler durch den Distanzunterricht nicht stärker als durch einen vollständigen Präsenzunterricht gefordert sind.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten mit Wirkung vom 1. August 2020 (GV. NRW. S. 975); geändert durch Artikel 11 der Verordnung vom 1. Mai 2021 (GV. NRW. S. 449), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Februar 2021.
Obsolet durch Fristablauf.

Fn 2

§ 9 geändert durch Artikel 11 der Verordnung vom 1. Mai 2021 (GV. NRW. S. 449), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Februar 2021.