Historische SGV. NRW.

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Obsolet durch Fristablauf.

 

§ 7
Besondere Bestimmungen für das Berufskolleg

(1) Sofern an Berufskollegs für Bildungsgänge der Berufsschule, in Klasse 11 der Fachoberschule und in Fachschulen im Fachbereich Sozialwesen Unterrichtstage und -zeiten geändert werden müssen, teilt die Schule dies unverzüglich den Ausbildungsbetrieben, den Trägern berufsvorbereitender Bildungsmaßnahmen der Agentur für Arbeit oder den Arbeitgebern sowie den sozialpädagogischen Einrichtungen oder Einrichtungen der Behindertenhilfe mit.

(2) Die Verantwortung der Eltern für die Teilnahme der Schülerinnen und Schüler am Distanzunterricht erstreckt sich im Berufskolleg auch auf die Mitverantwortlichen für die Berufserziehung. Die Schule informiert auch sie über die Organisation des Distanzunterrichts.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten mit Wirkung vom 1. August 2020 (GV. NRW. S. 975); geändert durch Artikel 11 der Verordnung vom 1. Mai 2021 (GV. NRW. S. 449), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Februar 2021.
Obsolet durch Fristablauf.

Fn 2

§ 9 geändert durch Artikel 11 der Verordnung vom 1. Mai 2021 (GV. NRW. S. 449), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Februar 2021.