Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 15.5.2024

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Artikel III

(1) Artikel 11 Abs. 2 des Vertrages des Freistaates Preußen mit den Evangelischen Landeskirchen vom 11. Mai 1931 und das dazugehörende Schlußprotokoll sowie Artikel 11 Abs. 2 des Vertrages des Landes Nordrhein-Westfalen mit der Lippischen Landeskirche vom 6. März 1958 sind dahingehend auszulegen, daß an die Stelle der Begriffe "ordentlicher und außerordentlicher Professor" der Begriff "Professor" tritt.

(2) Bei der Besetzung von Stellen für Professoren der Evangelischen Theologie außerhalb der evangelisch-theologischen Fachbereiche gelten die Regelungen des Artikels 11 Abs. 2 des Vertrages des Freistaates Preußen mit den Evangelischen Landeskirchen und des dazugehörenden Schlußprotokolls in der Auslegung des Absatz 1 entsprechend.

(3) Bei der Besetzung von Stellen für Professoren der Evangelischen Theologie außerhalb der evangelisch-theologischen Fachbereiche ist der Berufungsvorschlag von einer Berufungskommission vorzubereiten, der als Professoren nur solche der Evangelischen Theologie angehören dürfen. Die weiteren Mitglieder der Berufungskommission müssen wissenschaftliche Mitarbeiter oder Studenten im Fach Evangelische Theologie sein und der Evangelischen Kirche angehören.

(4) Sollen Lehraufgaben in Evangelischer Theologie außerhalb der evangelisch-theologischen Fachbereiche selbständig von Personen wahrgenommen werden, die nicht als Professor der Evangelischen Theologie bestellt worden sind, ist Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1984 S. 592.

Fn2

GV. NW., ausgegeben am 11. Oktober 1984.

Fn3

siehe Bek. v. 20. Dezember 1984 (GV. NW. S. 803/SGV. NW. 222).