Historische SGV. NRW.

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Obsolet.

 

§ 4
Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Nummer 24 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 1 Absatz 1 Satz 1 sich nicht, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig in eine dort genannte Wohnung oder Unterkunft begibt oder sich nicht oder nicht rechtzeitig absondert,

2. entgegen § 1 Absatz 1 Satz 2 Besuch empfängt,

3. entgegen § 1 Absatz 2 die zuständige untere Gesundheitsbehörde nicht oder nicht rechtzeitig kontaktiert, indem die digitale Reiseanmeldung nicht vorgenommen oder die Bestätigung nicht mitgeführt oder nicht vorgelegt wird bzw. im Fall der Unmöglichkeit der digitalen Reiseanmeldung die ausgefüllte Ersatzmitteilung nicht mitgeführt oder nicht vorgelegt wird,

4. entgegen § 1 Absatz 2a die zuständige untere Gesundheitsbehörde nicht oder nicht rechtzeitig kontaktiert,

5. entgegen § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b, Nummer 3, Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 5 eine Bescheinigung nicht richtig ausstellt oder

6. entgegen § 2 Absatz 6 Satz 2 oder § 3 Absatz 5 nicht einen Arzt oder ein Testzentrum aufsucht.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 9. November 2020 (GV. NRW. S. 1044d).
Obsolet.