Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 3
Notwendige Angaben und Unterlagen

(1) Die antragstellenden natürlichen und juristischen Personen haben alle Angaben zu machen, alle Auskünfte zu erteilen und alle Unterlagen vorzulegen, die zur Prüfung des Zuweisungsantrags und der Beurteilung der Programm-, Angebots- und Anbietervielfalt erforderlich sind (§ 16 Absatz 3 LMG NRW). Soweit die Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen (LfM) Informationen oder Formblätter zur Antragstellung vorhält, sind diese zu beachten beziehungsweise zu verwenden.

(2) Mit dem Zuweisungsantrag sind insbesondere folgende Angaben und Unterlagen einzureichen:

1. Name und Adresse der Antragstellenden sowie gegebenenfalls Name der gesetzlichen oder satzungsmäßigen Vertretung;

2. die Mitteilung, für welches Angebot der Zuweisungsantrag gestellt wird;

3. in der Regel Angaben über das vorgesehene Verbreitungsgebiet, die Übertragungstechnik und die Versorgungsqualität, die zu nutzende Übertragungskapazität, sofern diese den Antragstellenden bekannt ist, sowie zum Zeitrahmen der beabsichtigten Nutzung;

4. den Nachweis der jederzeitigen wirtschaftlichen und organisatorischen Leistungsfähigkeit in Bezug auf die antragsgemäße Verbreitung oder Weiterverbreitung der Rundfunkprogramme oder Telemedienangebote gemäß § 13 Satz 1 LMG NRW, insbesondere eine Darstellung der voraussichtlichen Kosten sowie deren Finanzierung;

5. bei einem Antrag von Rundfunkveranstaltern neben den in Ziffer 1. bis 4. genannten Angaben und Unterlagen gemäß § 13 Satz 2 LMG NRW der Nachweis einer entsprechenden Rundfunkzulassung beziehungsweise der Nachweis, dass ein entsprechender Zulassungsantrag gestellt wurde;

6. bei einem Antrag von Plattformanbietern neben den in Ziffer 1. bis 4. genannten Angaben und Unterlagen gemäß § 13 Satz 3 LMG NRW geeignete Nachweise darüber, dass den Anforderungen an die Sicherung der Angebots- und Anbietervielfalt entsprochen wird.

(3) Bereits mit dem Antrag sind ferner für den Fall eines Verständigungsverfahrens oder einer Vorrangentscheidung Angaben und Unterlagen vorzulegen, die zur Beurteilung des Angebotes nach den Vielfaltskriterien nach § 14 Absatz 2 Satz 2, 4 und 5, Absatz 3 bis 6 sowie Absatz 8 und 9 LMG NRW, soweit jeweils einschlägig, erforderlich sind.

Hierzu gehören insbesondere folgende Angaben und Unterlagen:

1. bei einem Antrag von Programmveranstaltern geeignete Angaben zu den Vielfaltskriterien nach § 14 Absatz 2 Satz 2 und 4, Absatz 3 und 4 LMG NRW, insbesondere das Programmschema, eine detaillierte Beschreibung der Programminhalte und -elemente, Angaben zur Programmkategorie und -struktur sowie zur Zielgruppe, eine Darstellung der unmittelbaren und mittelbaren Inhaber- und Beteiligungsverhältnisse, gegebenenfalls weitere Angaben und Unterlagen zur Beurteilung der Programm- und Anbietervielfalt unter Berücksichtigung des Gedankens der Anreizregulierung nach § 14 Absatz 2 Satz 5 LMG NRW in Verbindung mit § 5 Absatz 2 sowie gegebenenfalls ein verbindliches Konzept zur Realisierung der in § 14 Absatz 5 und 6 LMG NRW genannten Kriterien;

2. bei einem Antrag von Anbietern vergleichbarer Telemedien Darlegungen dazu, inwieweit das Angebot zur Programm- und Anbietervielfalt entsprechend § 14 Absatz 2 bis 4 LMG NRW beitragen kann;

3. bei einem Antrag von Teleshoppinganbietern Angaben und Unterlagen zur Beurteilung ihres Beitrags zur Angebots- und Anbietervielfalt nach § 14 Absatz 8 LMG NRW;

4. bei einem Antrag von Plattformanbietern Darlegungen dazu, inwieweit das geplante Angebot zur Vielfalt nach den gemäß § 14 Absatz 9 Satz 2 LMG NRW geltenden Kriterien beitragen kann.

(4) Die Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen (LfM) kann im Rahmen der jeweiligen Ausschreibung konkretere beziehungsweise weitere Informationen und Nachweise verlangen, die zur Prüfung des Antrags sowie zur Beurteilung der Programm-, Angebots-, und Anbietervielfalt des Angebotes erforderlich sind.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 10. November 2020 (GV. NRW. S. 1048).