Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 4
Verständigungsverfahren

Bestehen keine ausreichenden Übertragungskapazitäten für alle Antragstellenden, die die Zuweisungsvoraussetzungen nach § 13 LMG NRW erfüllen, wirkt die Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen (LfM) auf eine Verständigung zwischen den Antragstellenden hin. Sie kann bestimmen, ob das Verständigungsverfahren schriftlich, in einem Erörterungstermin oder schriftlich mit einem Erörterungstermin durchgeführt wird. Sie kann eine angemessene Frist bestimmen, innerhalb derer sich die Antragstellenden verständigen können.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 10. November 2020 (GV. NRW. S. 1048).