Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 5
Vorrangentscheidung

(1) Ist eine Verständigung innerhalb der von der Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen (LfM) bestimmten Frist nicht zu erzielen oder entspricht die Verständigung nicht den gemäß § 14 Absatz 2 Satz 2, Absatz 9 Satz 2 LMG NRW geltenden Anforderungen, trifft die Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen (LfM) eine Vorrangentscheidung. Neben gesetzlichen Vorrangregelungen berücksichtigt sie dabei, soweit einschlägig, die Vielfaltskriterien nach § 14 Absatz 2 Satz 4 und 5, Absatz 3 bis 6 sowie Absatz 8 und 9 LMG NRW.

(2) Bei der Vorrangentscheidung trägt die Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen (LfM) auch dem Gedanken der Anreizregulierung Rechnung. Insbesondere bei der Zuweisung mehrerer Übertragungskapazitäten an unterschiedliche Antragstellende kann sie unter Berücksichtigung der Antragslage Angebotskategorien bilden, die im Sinne eines vielfältigen Gesamtangebots bei der Vorrangentscheidung Berücksichtigung finden sollen. Die Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen (LfM) kann unter Vielfaltsgesichtspunkten eine Gewichtung der einzelnen Angebotskategorien vornehmen, um die Verteilung der zur Verfügung stehenden Übertragungskapazitäten auf die Angebotskategorien festzulegen. Hierbei beziehungsweise bei der Gewichtung innerhalb der Angebotskategorien kann sie beispielsweise miteinbeziehen, ob sich Angebote erhöhten programmlichen Anforderungen unterwerfen und in der Refinanzierbarkeit entsprechend eingeschränkt sind oder in erhöhtem Maße barrierefreie Anteile enthalten. Darüber hinaus können zum Beispiel Gesichtspunkte journalistischer Infrastruktur, wie beispielsweise besonderes Engagement bei der Aus- und Fortbildung des redaktionellen Personals oder das Festlegen publizistischer Qualitätsziele und -standards, Berücksichtigung finden. Bei der Vielfaltsabwägung wird berücksichtigt, ob ein für die Zuweisungsdauer verbindliches Konzept zur Realisierung der in diesem Absatz genannten Gesichtspunkte vorgelegt wird.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 10. November 2020 (GV. NRW. S. 1048).