Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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Artikel 1

(1) Das Abkommen über die Finanzierung neuer wissenschaftlicher Hochschulen vom 4. Juni 1964 (Hochschulneubauabkommen) wird im Verhältnis der vertragschließenden Länder zueinander mit Wirkung vom 1. Januar 1970 an für den Rest der Laufzeit darauf beschränkt, daß die vertragschließenden Länder an die Freie Hansestadt Bremen zu den Kosten für die Errichtung der Universität Bremen nach Maßgabe der Absätze 2 bis 6 einen einmaligen Zuschuß im Gesamtbetrag von 95,8 Millionen Deutsche Mark leisten.

(2) Von dem Gesamtbetrag nach Absatz 1 entfallen auf die Länder (zahlungspflichtige Länder)

Berlin

3.5 Millionen DM

Hamburg

14,0 Millionen DM

Hessen

22,0 Millionen DM

Niedersachsen

5,5 Millionen DM

Nordrhein-Westfalen

50,8 Millionen DM


95,8 Millionen DM.

(3) Die Leistungen des Bundes aufgrund des Gesetzes über die Gemeinschaftsaufgabe ,,Ausbau und Neubau von wissenschaftlichen Hochschulen" (Hochschulbauförderungsgesetz) vom 1. September 1969 (BGBl. I S. 1556), geändert durch das Gesetz zur Änderung des Hochschulbauförderungsgesetzes vom 3. September 1970 (BGBl. I S. 1301), werden auf die Beträge nach Absatz 1 und 2 nicht angerechnet.

(4) Kosten nach Absatz 1 sind Ausgaben für die in § 6 Nr. 2 und 3 des Hochschulbauförderungsgesetzes genannten und in den Rahmenplan aufgenommenen Vorhaben. Für die Zeit bis zum Beginn der Laufzeit des ersten Rahmenplans gilt Satz 1 sinngemäß.

(5) Kosten nach Absatz 1 sind Ausgaben, die der Freien Hansestadt Bremen nach Abzug der Verpflichtungen des Bundes nach dem Hochschulbauförderungsgesetz, der Leistung sonstiger Dritter sowie nach Abzug von weiteren 25 vom Hundert, die von der Freien Hansestadt Bremen zu tragen sind, Jährlich verbleiben.

(6) Ausgaben nach Absatz 4, die die Freie Hansestadt Bremen nach dem 31. Dezember 1979 leistet, werden von den anderen vertragschließenden Ländern nicht bezuschußt.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1973 S. 175; geändert am 11. 8. 1976 (GV. NW. S. 302).

Fn 2

Art. 4 und Art. 5 Abs. 2 geändert am 11. 8. 1976 (GV. NW. S. 302); in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 1973.