Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch § 130 Abs. 1 Nr. 4 des Schulgesetzes v. 15.2.2005 (GV. NRW. S. 102); in Kraft getreten am 1.8.2005.

 

§ 4 (Fn 3)
Schulkonferenz

(1) An jeder Schule ist eine Schulkonferenz einzurichten. Die Schulkonferenz hat bei Schulen

bis zu

200 Schülern

6 Mitglieder,

bis zu

500 Schülern

12 Mitglieder,

bis zu

1 000 Schülern

24 Mitglieder,

über

1 000 Schüler

36 Mitglieder.

Bei Schulen mit weniger als drei Lehrerstellen hat die Schulkonferenz doppelt so viele Mitglieder wie Lehrerstellen. Läßt sich die Zahl der Vertreter der Erziehungsberechtigten und Schüler nicht gemäß Absatz 2 aufteilen, so erhöht sich die Zahl der Mitglieder bis zu der Zahl, die im Verhältnis der Zahlen nach Absatz 2 aufteilbar ist.

(2) Mitglieder der Schulkonferenz sind Vertreter der Lehrer, Erziehungsberechtigten und Schüler im Verhältnis

Leh-
rer

Erzie-
hungs-
be-
rech-
tigte

Schü-
ler

a) an Schulen der Primarstufe

1

:

1

:

0

b) an Schulen der Sekundarstufe I sowie Schulen mit Primar- und Sekundarstufe I

3

:

2

:

1

c) an Schulen der Sekundarstufe II

3

:

1

:

2

d) an Schulen mit Sekundarstufe I und II

2

:

1

:

1

e) an besonderen Einrichtungen des Schulwesens gemäß § 4 a SchVG

1

:

0

:

1

Stehen für die Schulkonferenz an einer Schule der Sekundarstufe II Vertreter der Erziehungsberechtigten nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zahl zur Verfügung, so kann anstelle der fehlenden Vertreter der Erziehungsberechtigten eine entsprechende Zahl von zusätzlichen Schülervertretern gewählt werden.

(3) Die Vertreter der Lehrer werden von der Lehrerkonferenz, die Vertreter der Erziehungsberechtigten von der Schulpflegschaft und die Vertreter der Schüler vom Schülerrat für die Dauer eines Schuljahres gewählt. Lehramtsanwärter sind nicht wahlberechtigt und nicht wählbar. Lehrerkonferenz, Schulpflegschaft und Schülerrat wählen eine der Zahl der Vertreter gleiche Anzahl von Stellvertretern in festzulegender Reihenfolge. Der Vorsitzende der Schulpflegschaft und der Schülersprecher sind jeweils - unter Anrechnung auf die Zahl der Vertreter der Erziehungsberechtigten und der Schüler gemäß Absatz 1 und 2 - geborene Mitglieder der Schulkonferenz, sofern sie dies nicht ablehnen. Die von der Lehrerkonferenz gewählten Vertreter der Lehrer sind verpflichtet, die Wahl anzunehmen, es sei denn, daß ein wichtiger Grund vorliegt. Ob ein wichtiger Grund vorliegt, entscheidet die Schulaufsichtsbehörde. Die Vertreter der Lehrer nehmen ihre Aufgaben in der Schulkonferenz im Hauptamt wahr.

(4) In der Schulkonferenz können nur Schüler von der siebten Klasse an Mitglied sein.

(5) Der Schulkonferenz an berufsbildenden Schulen gehören zusätzlich zur Zahl der Mitglieder nach Absatz 1 je zwei weitere Mitglieder als Vertreter der Ausbildenden und der Auszubildenden an. Die Vertreter der Ausbildenden werden von der zuständigen Stelle gemäß § 56 des Berufsbildungsgesetzes, die Vertreter der Auszubildenden von den im Bezirk der zuständigen Stelle bestehenden Gewerkschaften und selbständigen Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung benannt. Sind für die in einer berufsbildenden Schule vertretenen Fachrichtungen mehrere Kammern oder mehrere sonstige Einrichtungen zuständige Stelle im Sinne des Berufsbildungsgesetzes oder bestehen für die in einer berufsbildenden Schule vertretenen Fachrichtungen mehrere Gewerkschaften und selbständige Vereinigungen von Arbeitnehmern, so steht das Benennungsrecht den beiden Kammern oder sonstigen Einrichtungen zu, die für die Fachrichtung der größten Zahl der Schüler zuständig sind, und den beiden Gewerkschaften und selbständigen Vereinigungen von Arbeitnehmern, die die Fachrichtung der größten Zahl der Schüler vertreten. Die Vertreter der Ausbildenden und Auszubildenden haben in der Schulkonferenz beratende Stimme.

(6) Der Schulleiter ist Vorsitzender der Schulkonferenz. Er hat die Verhandlungsführung, kann Anträge stellen und Sachbeiträge leisten. Er hat jedoch, ebenso wie im Falle seiner Verhinderung sein ständiger Vertreter, in der Schulkonferenz kein Stimmrecht. Abweichend hiervon gibt bei Stimmengleichheit in der Schulkonferenz seine Stimme oder die seines ständigen Vertreters den Ausschlag.

(7) Der ständige Vertreter des Schulleiters nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen der Schulkonferenz teil. Verbindungslehrer können mit beratender Stimme an den Sitzungen der Schulkonferenz teilnehmen.

(8) Vertreter des Schulträgers können mit beratender Stimme an den Sitzungen der Schulkonferenz teilnehmen. Der Schulträger ist zu allen Sitzungen der Schulkonferenz einzuladen; er hat das Recht, Anträge zu stellen.

(9) Besteht an einer Schule ein Schulkinderhaus, so nehmen dessen Leiterin oder dessen Leiter mit beratender Stimme an den Sitzungen der Schulkonferenz teil. Sie haben das Recht, Anträge zu stellen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1977 S. 448, geändert durch Art. 37 3. FRG v. 26. 6. 1984 (GV. NW. S. 370), Gesetz v. 19. 6. 1994 (GV. NW. S. 343), Artikel 2 d. Schulentwicklungsgesetzes v. 27.11.2001 (GV. NRW. S. 811); Art. 3 d. Gesetzes v. 8.7.2003 (GV. NRW. S. 413), in Kraft getreten am 24. Juli 2003.

Aufgehoben durch § 130 Abs. 1 Nr. 4 des Schulgesetzes v. 15.2.2005 (GV. NRW. S. 102); in Kraft getreten am 1.8.2005.

Fn 2

§ 1 Abs. 2 geändert durch Gesetz v. 19. 6. 1994 (GV. NW. S. 343); in Kraft getreten am 14. Juli 1994.

Fn 3

§ 4 zuletzt geändert durch Gesetz v. 19. 6. 1994 (GV. NW. S. 343); in Kraft getreten am 14. Juli 1994.

Fn 4

§ 6 und § 8 zuletzt geändert durch Gesetz v. 27.11.2001 (GV. NRW. S. 811); in Kraft getreten am 8. 12.2001.

Fn 5

§ 7 Abs. 1 und 2, geändert durch Gesetz v. 19. 6. 1994 (GV. NW. S. 343); in Kraft getreten am 14. Juli 1994.

Fn 6

§ 6 Abs. 6 eingefügt durch Gesetz v. 19. 6. 1994 (GV. NW. S. 343); in Kraft getreten am 14. Juli 1994.

Fn 7

§ 9 Abs. 5 geändert durch Gesetz v. 19. 6. 1994 (GV. NW. S. 343); in Kraft getreten am 14. Juli 1994.

Fn 8

§ 11 Abs. 4 und 10 geändert durch Gesetz v. 19. 6. 1994 (GV. NW. S. 343); in Kraft getreten am 14. Juli 1994.

Fn 9

§ 14 Abs. 1 und § 17 Abs. 1 geändert durch Gesetz v. 19. 6. 1994 (GV. NW. S. 343); in Kraft getreten am 14. Juli 1994.

Fn 10

§ 14 Abs. 2 zuletzt geändert durch Gesetz v. 19. 6. 1994 (GV. NW. S. 343); in Kraft getreten am 14. Juli 1994.

Fn 11

§ 14 Abs. 3 eingefügt durch Gesetz v. 19. 6. 1994 (GV. NW. S. 343); in Kraft getreten am 14. Juli 1994.

Fn 12

§ 17 Abs. 2 geändert durch Art. 37 3. FRG v. 26. 6. 1984 (GV. NW. S. 370); in Kraft getreten am 1. Januar 1985.

Fn 13

§ 18 Abs. 8 geändert durch Gesetz v. 19. 6. 1994 (GV. NW. S. 343); in Kraft getreten am 14. Juli 1994.

Fn 14

§ 18 a eingefügt durch Gesetz v. 19. 6. 1994 (GV. NW. S. 343); in Kraft getreten am 14. Juli 1994.

Fn 15

§ 20 entfällt; Änderungs- und Aufhebungsvorschriften.

Fn 16

GV. NW. ausgegeben am 22. Dezember 1977.

Fn 17

§ 5 zuletzt geändert durch Art. 3 d. Gesetzes v. 8.7.2003 (GV. NRW. S. 413); in Kraft getreten am 24. Juli 2003.

Fn 18

§ 14 Abs. 4 angefügt durch Art. 3 d. Gesetzes v. 8.7.2003 (GV. NRW. S. 413); in Kraft getreten am 24. Juli 2003.