Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch § 130 Abs. 1 Nr. 4 des Schulgesetzes v. 15.2.2005 (GV. NRW. S. 102); in Kraft getreten am 1.8.2005.

 

§ 5 (Fn 17)
Aufgaben der Schulkonferenz

(1) Die Schulkonferenz berät im Rahmen des § 3 über die Bildungs- und Erziehungsarbeit der einzelnen Schule. Sie empfiehlt Grundsätze

1. zur Ausgestaltung der Unterrichtsinhalte und zur Anwendung der Methoden,

2. zur Unterrichtsverteilung und zur Einrichtung von Kursen,

3. zur einheitlichen Anwendung der Vorschriften über die Leistungsbewertung, Beurteilung, Prüfung und Versetzung,

4. zu Fragen der Erziehung.

(2) Die Schulkonferenz entscheidet im Rahmen des § 3 in folgenden Angelegenheiten der einzelnen Schule:

1. Festlegung von Grundsätzen zur zeitlichen Koordinierung von Hausaufgaben und Leistungsüberprüfungen,

2. Beschlussfassung bei Beteiligung nach § 15 sowie sich darauf beziehende Vorschläge und Anregungen an den Schulträger,

3. Einrichtung zusätzlicher Lehrveranstaltungen und Arbeitsgemeinschaften,

4. Planung von Veranstaltungen der Schule außerhalb des planmäßigen Unterrichts,

5. Gestaltung der Beratung in der Schule,

6. Einführung von Lernmitteln an der Schule sowie Ausleihe oder Übereignung von Lernmitteln,

7. Vorschläge zur Behebung allgemeiner Erziehungsschwierigkeiten,

8. Verteilung des Unterrichts auf fünf oder sechs Wochentage,

9. Regelung für den Unterrichtsbesuch der Erziehungsberechtigten und der durch Gesetz oder Vertrag für die Berufserziehung Mitverantwortlichen sowie für die Durchführung des Elternsprechtages,

10. Verwendung der der Schule zur Verfügung gestellten Mittel im Rahmen des im Haushalt festgelegten Verwendungszwecks,

11. Anregung zur Besetzung der Stelle des Schulleiters und des ständigen Vertreters,

12. Zusammenarbeit mit anderen Schulen,

13. Zusammenarbeit mit örtlichen Verbänden, Religionsgemeinschaften und Organisationen sowie mit örtlichen Einrichtungen, die mit Fragen der Berufsberatung, der Berufsbildung und der Berufspraktika befasst sind,

14. Zusammenarbeit mit den Trägern der Jugendhilfe und der Gesundheitsfürsorge, dem schulpsychologischen Dienst und der Verkehrswacht,

15. Erlaß einer eigenen Schulordnung,

16. Anträge anderer Mitwirkungsorgane,

17. Vorschläge und Anregungen an die Schulaufsichtsbehörde,

18. Festlegung der beweglichen Ferientage,

19. Einrichtung besonderer Organisationsformen der Mitwirkung nach diesem Gesetz an Sonderschulen, an besonderen Einrichtungen des Schulwesens, an berufsbildenden Schulen und an Kollegschulen,

20. Einrichtung von Fachkonferenzen gemäß § 7,

21. Aufstellung des Schulprogramms,

22. Abschluss von Bildungs- und Erziehungsvereinbarungen zwischen Schule, Schülerinnen und Schülern und Erziehungsberechtigten.

(3) Der Kultusminister wird ermächtigt, der Schulkonferenz durch Rechtsverordnung weitere Angelegenheiten aus der Bildungs- und Erziehungsarbeit der Schule zur Entscheidung zu übertragen.

(4) Die Schulkonferenz kann für besondere Aufgabengebiete Teilkonferenzen einrichten. Sie legt die Zusammensetzung der Teilkonferenzen fest. Die Teilkonferenz berät über das ihr zugewiesene Aufgabengebiet und bereitet Beschlüsse der Schulkonferenz vor. In einzelnen Angelegenheiten ihres Aufgabenbereichs nach Absatz 2 kann die Schulkonferenz widerruflich, zeitlich begrenzt, längstens für die Dauer des Schuljahres die Entscheidungsbefugnis auf eine Teilkonferenz oder den Schulleiter übertragen. Die Schulkonferenz kann eine auf Grund dieser Bestimmung getroffene Entscheidung einer Teilkonferenz oder des Schulleiters aufheben, soweit nicht schon durch die Ausführung des Beschlusses Rechte anderer entstanden sind. Die Beschlüsse nach Satz 1, 2 und 4 bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder. Auf Verlangen der Mitglieder der Gruppe der Lehrer, Erziehungsberechtigten oder Schüler in der Schulkonferenz gehört ein Vertreter der entsprechenden Gruppe der Teilkonferenz an.

(5) Für Teilkonferenzen an berufsbildenden Schulen und Kollegschulen, denen berufsfeldbezogene Aufgaben übertragen werden, sind, soweit nicht bereits in der Schulkonferenz vertreten, zusätzlich je ein Vertreter der in dem betreffenden Berufsfeld Ausbildenden und Auszubildenden als Mitglieder zu berufen. § 4 Abs. 5 gilt entsprechend. In die Teilkonferenzen können auch Lehrer, Erziehungsberechtigte und Schüler berufen werden, die nicht der Schulkonferenz angehören.

(6) Die Schulkonferenz kann als Teilkonferenz einen Vertrauensausschuss bilden oder eine Vertrauensperson bestellen, die bei Konflikten vermitteln und mit den Beteiligten einvernehmliche Lösungen herbeiführen soll.

(7) In Angelegenheiten der Schulkonferenz, die keinen Aufschub dulden, entscheidet der Schulleiter gemeinsam mit je einem von der Schulkonferenz aus ihrer Mitte gewählten Vertreter der in der Schulkonferenz vertretenen Gruppen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Schulleiters den Ausschlag. Die Mitglieder der Schulkonferenz sind darüber unverzüglich zu unterrichten. Die Entscheidung ist der Schulkonferenz in der nächsten Sitzung zur Genehmigung vorzulegen. Diese kann die Entscheidung aufheben, soweit nicht schon durch die Ausführung des Beschlusses Rechte anderer entstanden sind.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1977 S. 448, geändert durch Art. 37 3. FRG v. 26. 6. 1984 (GV. NW. S. 370), Gesetz v. 19. 6. 1994 (GV. NW. S. 343), Artikel 2 d. Schulentwicklungsgesetzes v. 27.11.2001 (GV. NRW. S. 811); Art. 3 d. Gesetzes v. 8.7.2003 (GV. NRW. S. 413), in Kraft getreten am 24. Juli 2003.

Aufgehoben durch § 130 Abs. 1 Nr. 4 des Schulgesetzes v. 15.2.2005 (GV. NRW. S. 102); in Kraft getreten am 1.8.2005.

Fn 2

§ 1 Abs. 2 geändert durch Gesetz v. 19. 6. 1994 (GV. NW. S. 343); in Kraft getreten am 14. Juli 1994.

Fn 3

§ 4 zuletzt geändert durch Gesetz v. 19. 6. 1994 (GV. NW. S. 343); in Kraft getreten am 14. Juli 1994.

Fn 4

§ 6 und § 8 zuletzt geändert durch Gesetz v. 27.11.2001 (GV. NRW. S. 811); in Kraft getreten am 8. 12.2001.

Fn 5

§ 7 Abs. 1 und 2, geändert durch Gesetz v. 19. 6. 1994 (GV. NW. S. 343); in Kraft getreten am 14. Juli 1994.

Fn 6

§ 6 Abs. 6 eingefügt durch Gesetz v. 19. 6. 1994 (GV. NW. S. 343); in Kraft getreten am 14. Juli 1994.

Fn 7

§ 9 Abs. 5 geändert durch Gesetz v. 19. 6. 1994 (GV. NW. S. 343); in Kraft getreten am 14. Juli 1994.

Fn 8

§ 11 Abs. 4 und 10 geändert durch Gesetz v. 19. 6. 1994 (GV. NW. S. 343); in Kraft getreten am 14. Juli 1994.

Fn 9

§ 14 Abs. 1 und § 17 Abs. 1 geändert durch Gesetz v. 19. 6. 1994 (GV. NW. S. 343); in Kraft getreten am 14. Juli 1994.

Fn 10

§ 14 Abs. 2 zuletzt geändert durch Gesetz v. 19. 6. 1994 (GV. NW. S. 343); in Kraft getreten am 14. Juli 1994.

Fn 11

§ 14 Abs. 3 eingefügt durch Gesetz v. 19. 6. 1994 (GV. NW. S. 343); in Kraft getreten am 14. Juli 1994.

Fn 12

§ 17 Abs. 2 geändert durch Art. 37 3. FRG v. 26. 6. 1984 (GV. NW. S. 370); in Kraft getreten am 1. Januar 1985.

Fn 13

§ 18 Abs. 8 geändert durch Gesetz v. 19. 6. 1994 (GV. NW. S. 343); in Kraft getreten am 14. Juli 1994.

Fn 14

§ 18 a eingefügt durch Gesetz v. 19. 6. 1994 (GV. NW. S. 343); in Kraft getreten am 14. Juli 1994.

Fn 15

§ 20 entfällt; Änderungs- und Aufhebungsvorschriften.

Fn 16

GV. NW. ausgegeben am 22. Dezember 1977.

Fn 17

§ 5 zuletzt geändert durch Art. 3 d. Gesetzes v. 8.7.2003 (GV. NRW. S. 413); in Kraft getreten am 24. Juli 2003.

Fn 18

§ 14 Abs. 4 angefügt durch Art. 3 d. Gesetzes v. 8.7.2003 (GV. NRW. S. 413); in Kraft getreten am 24. Juli 2003.