Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch § 130 Abs. 1 Nr. 4 des Schulgesetzes v. 15.2.2005 (GV. NRW. S. 102); in Kraft getreten am 1.8.2005.

 

§ 11 (Fn 8)
Klassenpflegschaft, Jahrgangsstufenpflegschaft

(1) Die Zusammenarbeit der Erziehungsberechtigten, der Schüler und der Lehrer wird in Klassen- und Jahrgangsstufenpflegschaften verwirklicht.

(2) Mitglieder der Klassenpflegschaft sind die Erziehungsberechtigten der Schüler der Klasse, mit beratender Stimme der Klassenlehrer und ab Klasse sieben der Klassensprecher und sein Stellvertreter.

(3) Mitglieder der Jahrgangsstufenpflegschaft sind die Erziehungsberechtigten der Schüler der Jahrgangsstufe; mit beratender Stimme der mit der Organisation der Jahrgangsstufe beauftragte Lehrer und ab Jahrgangsstufe sieben der Jahrgangsstufensprecher, sein Stellvertreter und die weiteren Schülervertreter gemäß § 12 Abs. 5 Satz 2.

(4) An berufsbildenden Schulen und Kollegschulen können die durch Gesetz oder Vertrag für die Berufserziehung Mitverantwortlichen an den Sitzungen der Klassen- und Jahrgangsstufenpflegschaft mit beratender Stimme teilnehmen. Klassenpflegschaften und Jahrgangsstufenpflegschaften können zusammengelegt oder auf der Ebene größerer Organisationseinheiten gebildet werden; es entscheidet die Schulkonferenz auf Vorschlag der Schulpflegschaft.

(5) Die Klassen- oder Jahrgangsstufenpflegschaft wählt aus dem Kreis der Erziehungsberechtigten mit Beginn des Schuljahres für dessen Dauer einen Vorsitzenden und den Stellvertreter. Hat eine Jahrgangsstufe mehr als zwanzig Schüler, wählt die Jahrgangsstufenpflegschaft für die diese Zahl übersteigende Schülerzahl je zwanzig Schüler einen weiteren Vertreter der Erziehungsberechtigten sowie den Stellvertreter für die Schulpflegschaft.

(6) Die Pflegschaft ist an der Bildungs- und Erziehungsarbeit in der Klasse oder Jahrgangsstufe beteiligt. Die Beteiligung an der Bildungs- und Erziehungsarbeit umfaßt mit Ausnahme der Leistungsbeurteilungen insbesondere die Beratungen über:

1. Art und Umfang der Hausaufgaben,

2. Durchführung der Leistungsüberprüfungen,

3. Einrichtung freiwilliger Arbeitsgemeinschaften,

4. Schulveranstaltungen außerhalb der Schule,

5. Anregungen zur Einführung von Lernmitteln,

6. Bewältigung von Erziehungsschwierigkeiten.

(7) Die Pflegschaft ist im Rahmen der Lehrplanrichtlinien bei der Auswahl der Unterrichtsinhalte zu beteiligen. Dazu sollen ihr zu Beginn des Schulhalbjahres die nach den Lehrplanrichtlinien in Betracht kommenden Unterrichtsinhalte bekanntgegeben und begründet werden. Anregungen zur Auswahl der Unterrichtsinhalte werden in der Pflegschaft beraten. Hierbei sollen die gemäß § 12 Abs. 4 von den Schülern gegebenen Anregungen mit in die Überlegungen einbezogen werden.

(8) Die Erziehungsberechtigten haben in der Klassen- oder Jahrgangsstufenpflegschaft für jeden von ihnen vertretenen Schüler gemeinsam eine Stimme. Die Erziehungsberechtigten können über die Bildungs- und Erziehungsarbeit auch unter sich beraten.

(9) Der Schulleiter oder ein von ihm beauftragter Lehrer und die übrigen Lehrer der Klasse oder Jahrgangsstufe sind berechtigt, an den Sitzungen mit beratender Stimme teilzunehmen. Auf Verlangen der Erziehungsberechtigten, die zwanzig vom Hundert der Gesamtzahl der Schüler vertreten, sollen die Lehrer der Klasse oder Jahrgangsstufe an den Sitzungen teilnehmen, soweit dies zur Beratung der Bildungs- und Erziehungsarbeit erforderlich ist. Unbeschadet der Rechte volljähriger Schüler können deren Eltern sowie Personen, denen die gesetzliche Vertretung bis zum Eintritt der Volljährigkeit zugestanden hat, an den Sitzungen mit beratender Stimme teilnehmen.

(10) Die Erziehungsberechtigten sind berechtigt, am Unterricht und an Schulveranstaltungen der Klassen, die ihre Kinder besuchen, teilzunehmen; Entsprechendes gilt für die durch Gesetz oder Vertrag für die Berufserziehung Mitverantwortlichen. Über die Durchführung des Unterrichtsbesuchs, insbesondere den Termin der Besuchszeit, ist in der Klassen- oder Jahrgangsstufenpflegschaft mit den Lehrern der Klasse oder Jahrgangsstufe eine Absprache herbeizuführen; Entsprechendes gilt für die Teilnahme an Schulveranstaltungen. Im Rahmen seiner Gesamtverantwortung kann der Lehrer in der Grundschule und in den Sonderschulen mit Zustimmung der Klassenpflegschaft und des Schulleiters in hierfür geeigneten Unterrichtsbereichen die Mitarbeit von Erziehungsberechtigten vorsehen. Gleiches gilt bei außerunterrichtlichen Schulveranstaltungen und Angeboten im Ganztagsbereich in allen Schulformen und Schulstufen.

(11) Im Rahmen der Arbeit der Klassenpflegschaft oder Jahrgangsstufenpflegschaft werden von den Lehrern Elternsprechstunden abgehalten. Zur persönlichen Beratung der Erziehungsberechtigten soll je Schulhalbjahr ein Elternsprechtag durchgeführt werden.

(12) Die volljährigen Schüler können mit dem Zeitpunkt des Eintritts der Volljährigkeit mit beratender Stimme an den Sitzungen der Klassen- oder Jahrgangsstufenpflegschaften teilnehmen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1977 S. 448, geändert durch Art. 37 3. FRG v. 26. 6. 1984 (GV. NW. S. 370), Gesetz v. 19. 6. 1994 (GV. NW. S. 343), Artikel 2 d. Schulentwicklungsgesetzes v. 27.11.2001 (GV. NRW. S. 811); Art. 3 d. Gesetzes v. 8.7.2003 (GV. NRW. S. 413), in Kraft getreten am 24. Juli 2003.

Aufgehoben durch § 130 Abs. 1 Nr. 4 des Schulgesetzes v. 15.2.2005 (GV. NRW. S. 102); in Kraft getreten am 1.8.2005.

Fn 2

§ 1 Abs. 2 geändert durch Gesetz v. 19. 6. 1994 (GV. NW. S. 343); in Kraft getreten am 14. Juli 1994.

Fn 3

§ 4 zuletzt geändert durch Gesetz v. 19. 6. 1994 (GV. NW. S. 343); in Kraft getreten am 14. Juli 1994.

Fn 4

§ 6 und § 8 zuletzt geändert durch Gesetz v. 27.11.2001 (GV. NRW. S. 811); in Kraft getreten am 8. 12.2001.

Fn 5

§ 7 Abs. 1 und 2, geändert durch Gesetz v. 19. 6. 1994 (GV. NW. S. 343); in Kraft getreten am 14. Juli 1994.

Fn 6

§ 6 Abs. 6 eingefügt durch Gesetz v. 19. 6. 1994 (GV. NW. S. 343); in Kraft getreten am 14. Juli 1994.

Fn 7

§ 9 Abs. 5 geändert durch Gesetz v. 19. 6. 1994 (GV. NW. S. 343); in Kraft getreten am 14. Juli 1994.

Fn 8

§ 11 Abs. 4 und 10 geändert durch Gesetz v. 19. 6. 1994 (GV. NW. S. 343); in Kraft getreten am 14. Juli 1994.

Fn 9

§ 14 Abs. 1 und § 17 Abs. 1 geändert durch Gesetz v. 19. 6. 1994 (GV. NW. S. 343); in Kraft getreten am 14. Juli 1994.

Fn 10

§ 14 Abs. 2 zuletzt geändert durch Gesetz v. 19. 6. 1994 (GV. NW. S. 343); in Kraft getreten am 14. Juli 1994.

Fn 11

§ 14 Abs. 3 eingefügt durch Gesetz v. 19. 6. 1994 (GV. NW. S. 343); in Kraft getreten am 14. Juli 1994.

Fn 12

§ 17 Abs. 2 geändert durch Art. 37 3. FRG v. 26. 6. 1984 (GV. NW. S. 370); in Kraft getreten am 1. Januar 1985.

Fn 13

§ 18 Abs. 8 geändert durch Gesetz v. 19. 6. 1994 (GV. NW. S. 343); in Kraft getreten am 14. Juli 1994.

Fn 14

§ 18 a eingefügt durch Gesetz v. 19. 6. 1994 (GV. NW. S. 343); in Kraft getreten am 14. Juli 1994.

Fn 15

§ 20 entfällt; Änderungs- und Aufhebungsvorschriften.

Fn 16

GV. NW. ausgegeben am 22. Dezember 1977.

Fn 17

§ 5 zuletzt geändert durch Art. 3 d. Gesetzes v. 8.7.2003 (GV. NRW. S. 413); in Kraft getreten am 24. Juli 2003.

Fn 18

§ 14 Abs. 4 angefügt durch Art. 3 d. Gesetzes v. 8.7.2003 (GV. NRW. S. 413); in Kraft getreten am 24. Juli 2003.