Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch § 130 Abs. 1 Nr. 4 des Schulgesetzes v. 15.2.2005 (GV. NRW. S. 102); in Kraft getreten am 1.8.2005.

 

§ 12
Schülervertretung

(1) Inhalt und Umfang der Mitwirkung der Schülervertretung ergeben sich aus dem Auftrag der Schule. Die Schülervertretung hat im Rahmen des Auftrags der Schule insbesondere folgende Aufgaben:

1. Vertretung der Interessen der Schüler bei der Gestaltung der Bildungs- und Erziehungsarbeit,

2. Förderung der fachlichen, kulturellen, sportlichen, politischen und sozialen Interessen der Schüler.

(2) Schülervertreter und Schülervertretungen können im Rahmen des Auftrags der Schule schulpolitische Belange wahrnehmen.

(3) Die Schüler einer Schule werden durch den Schülerrat vertreten. Mitglieder des Schülerrats sind die Sprecher der Klassen und Jahrgangsstufen und die weiteren Vertreter der Jahrgangsstufen gemäß Absatz 5. Der Vorsitzende (Schülersprecher) und die Stellvertreter werden vom Schülerrat aus seiner Mitte für die Dauer eines Schuljahres gewählt. Auf Antrag von zwanzig vom Hundert der Gesamtzahl der Schüler wählen die Schüler von der fünften Klasse an den Vorsitzenden des Schülerrats und die Stellvertreter. Der Schülerrat wählt die Vertreter der Schüler und die Stellvertreter für die Fachkonferenzen und die Teilkonferenzen.

(4) Von der fünften Klasse an sind die Schüler im Rahmen der Lehrplanrichtlinien bei der Auswahl der Unterrichtsinhalte zu beteiligen. Dazu gibt ihnen der Fachlehrer zu Beginn des Schulhalbjahres die nach den Lehrplanrichtlinien in Betracht kommenden Unterrichtsinhalte bekannt und begründet sie. Anregungen zur Auswahl der Unterrichtsinhalte werden mit den Schülern der Klasse oder des Kurses beraten. Hierbei sollen die gemäß § 11 Abs. 7 von der Pflegschaft gegebenen Anregungen mit in die Überlegungen einbezogen werden.

(5) Von der fünften Klasse oder Jahrgangsstufe an wählen die Schüler jeder Klasse oder Jahrgangsstufe mit Beginn des Schuljahres für dessen Dauer den Klassen- oder Jahrgangsstufensprecher und den Stellvertreter. Hat eine Jahrgangsstufe mehr als zwanzig Schüler, wählt die Jahrgangsstufe für die diese Zahl übersteigende Schülerzahl je zwanzig Schüler einen weiteren Schülervertreter sowie den Stellvertreter; dazu können die Fachkurse Vorschläge machen. Der Sprecher und die weiteren Schülervertreter vertreten die Interessen ihrer Klasse oder Jahrgangsstufe.

(6) Auf Antrag des Schülerrats oder von zwanzig vom Hundert der Gesamtzahl der Schüler ist eine Schülerversammlung einzuberufen. Mitglieder der Schülerversammlung und antragsberechtigt gemäß Satz 1 sind die Schüler von der fünften Klasse oder Jahrgangsstufe an. Die Schülerversammlung läßt sich über wichtige Angelegenheiten der Schule unterrichten oder berät über diese. Zwei Schülerversammlungen im Schuljahr können während der allgemeinen Unterrichtszeit stattfinden.

(7) Für Versammlungen der Schüler der Klassen oder Jahrgangsstufen gilt Absatz 6 entsprechend.

(8) Der Schülerrat wählt unter Berücksichtigung der Größe der Schule bis zu drei Lehrer der Schule für die Dauer eines Schuljahres als Verbindungslehrer. Der Verbindungslehrer unterstützt die Schülervertretung bei der Planung und Durchführung ihrer Aufgaben.

(9) Den Schülern der Klassen oder Jahrgangsstufen 5 bis 13 der Vollzeitschulen ist im Monat eine Stunde während der allgemeinen Unterrichtszeit für Angelegenheiten der Schülervertretung (SV-Stunde), den Schülern der Teilzeitschulen eine SV-Stunde im Quartal zu gewähren. Der Schülerrat kann während der allgemeinen Unterrichtszeit zusammentreten; dabei ist auf die Unterrichtsveranstaltungen Rücksicht zu nehmen. Zusammenkünfte von Organen der Schülervertretung auf dem Schulgelände sowie die SV-Stunde sind Schulveranstaltungen. Sonstige Veranstaltungen der Schülervertretung auf dem Schulgelände oder außerhalb des Schulgeländes sind Schulveranstaltungen, wenn der Schulleiter vorher zugestimmt hat.

(10) Schüler dürfen wegen ihrer Tätigkeit in den Mitwirkungsorganen weder bevorzugt noch benachteiligt werden. Auf Antrag des Schülers ist diese Tätigkeit im Zeugnis zu vermerken.

(11) An Grundschulen sollen Lehrer im Benehmen mit den Erziehungsberechtigten Vorformen einer Mitwirkung der Schüler entsprechend deren Einsichts- und Urteilsfähigkeit erproben, um diese auf ihre künftigen Aufgaben im Rahmen dieses Gesetzes vorzubereiten.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1977 S. 448, geändert durch Art. 37 3. FRG v. 26. 6. 1984 (GV. NW. S. 370), Gesetz v. 19. 6. 1994 (GV. NW. S. 343), Artikel 2 d. Schulentwicklungsgesetzes v. 27.11.2001 (GV. NRW. S. 811); Art. 3 d. Gesetzes v. 8.7.2003 (GV. NRW. S. 413), in Kraft getreten am 24. Juli 2003.

Aufgehoben durch § 130 Abs. 1 Nr. 4 des Schulgesetzes v. 15.2.2005 (GV. NRW. S. 102); in Kraft getreten am 1.8.2005.

Fn 2

§ 1 Abs. 2 geändert durch Gesetz v. 19. 6. 1994 (GV. NW. S. 343); in Kraft getreten am 14. Juli 1994.

Fn 3

§ 4 zuletzt geändert durch Gesetz v. 19. 6. 1994 (GV. NW. S. 343); in Kraft getreten am 14. Juli 1994.

Fn 4

§ 6 und § 8 zuletzt geändert durch Gesetz v. 27.11.2001 (GV. NRW. S. 811); in Kraft getreten am 8. 12.2001.

Fn 5

§ 7 Abs. 1 und 2, geändert durch Gesetz v. 19. 6. 1994 (GV. NW. S. 343); in Kraft getreten am 14. Juli 1994.

Fn 6

§ 6 Abs. 6 eingefügt durch Gesetz v. 19. 6. 1994 (GV. NW. S. 343); in Kraft getreten am 14. Juli 1994.

Fn 7

§ 9 Abs. 5 geändert durch Gesetz v. 19. 6. 1994 (GV. NW. S. 343); in Kraft getreten am 14. Juli 1994.

Fn 8

§ 11 Abs. 4 und 10 geändert durch Gesetz v. 19. 6. 1994 (GV. NW. S. 343); in Kraft getreten am 14. Juli 1994.

Fn 9

§ 14 Abs. 1 und § 17 Abs. 1 geändert durch Gesetz v. 19. 6. 1994 (GV. NW. S. 343); in Kraft getreten am 14. Juli 1994.

Fn 10

§ 14 Abs. 2 zuletzt geändert durch Gesetz v. 19. 6. 1994 (GV. NW. S. 343); in Kraft getreten am 14. Juli 1994.

Fn 11

§ 14 Abs. 3 eingefügt durch Gesetz v. 19. 6. 1994 (GV. NW. S. 343); in Kraft getreten am 14. Juli 1994.

Fn 12

§ 17 Abs. 2 geändert durch Art. 37 3. FRG v. 26. 6. 1984 (GV. NW. S. 370); in Kraft getreten am 1. Januar 1985.

Fn 13

§ 18 Abs. 8 geändert durch Gesetz v. 19. 6. 1994 (GV. NW. S. 343); in Kraft getreten am 14. Juli 1994.

Fn 14

§ 18 a eingefügt durch Gesetz v. 19. 6. 1994 (GV. NW. S. 343); in Kraft getreten am 14. Juli 1994.

Fn 15

§ 20 entfällt; Änderungs- und Aufhebungsvorschriften.

Fn 16

GV. NW. ausgegeben am 22. Dezember 1977.

Fn 17

§ 5 zuletzt geändert durch Art. 3 d. Gesetzes v. 8.7.2003 (GV. NRW. S. 413); in Kraft getreten am 24. Juli 2003.

Fn 18

§ 14 Abs. 4 angefügt durch Art. 3 d. Gesetzes v. 8.7.2003 (GV. NRW. S. 413); in Kraft getreten am 24. Juli 2003.