Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch § 130 Abs. 1 Nr. 4 des Schulgesetzes v. 15.2.2005 (GV. NRW. S. 102); in Kraft getreten am 1.8.2005.

 

§ 18 (Fn 13)
Einberufung, Beschlussfähigkeit,
Beschlüsse, Teilnahme

(1) Der Vorsitzende beruft das Mitwirkungsorgan bei Bedarf ein. Er hat es einzuberufen, wenn ein Drittel der Mitglieder es verlangt.

(2) Die Mitwirkungsorgane sind beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der gesetzlichen Mitgliederzahl anwesend ist; bei Klassenpflegschaftsversammlungen ist maßgebend die Zahl der Stimmen (§ 11 Abs. 8 Satz 1). Solange die Beschlussunfähigkeit nicht festgestellt ist, gilt das Mitwirkungsorgan als beschlussfähig. Ist eine Angelegenheit wegen Beschlussunfähigkeit vertagt worden und wird zur Verhandlung über denselben Gegenstand erneut eingeladen, so ist das Mitwirkungsorgan ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Bei der Einladung ist auf diese Bestimmung hinzuweisen.

(3) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, soweit dieses Gesetz nichts anderes vorschreibt. Stimmenthaltungen oder ungültige Stimmen zählen bei der Berechnung der Mehrheit nicht mit. Bei Entscheidungen nach der Versetzungsordnung ist Stimmenthaltung unzulässig.

(4) Die Sitzungen der Mitwirkungsorgane sind nicht öffentlich. Die Schulöffentlichkeit kann für einzelne Angelegenheiten hergestellt werden. Dies gilt nicht für Beratungen in Angelegenheiten, die einzelne Lehrer, Erziehungsberechtigte, Schüler oder Angehörige des nichtlehrenden Personals der Schule persönlich betreffen. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder.

(5) Soweit in den Mitwirkungsorganen Angelegenheiten aus dem Aufgabengebiet des nichtlehrenden Personals der Schule beraten werden, sollen dazu Vertreter des nichtlehrenden Personals hinzugezogen werden.

(6) Die Sitzungen der Mitwirkungsorgane dürfen nur in besonderen Ausnahmefällen während der allgemeinen Unterrichtszeit durchgeführt werden. Bei der Terminierung ist auf die Berufstätigkeit der Mitglieder Rücksicht zu nehmen.

(7) Die Tätigkeit der Lehrer in den Mitwirkungsorganen gehört zu den dienstlichen Obliegenheiten. Der Schulleiter kann nebenamtlich oder nebenberuflich tätige Lehrkräfte auf Antrag von der Teilnahme an Sitzungen der Lehrerkonferenz befreien. Satz 2 gilt für die Fachkonferenz entsprechend. Die Befugnis, aus besonderen Gründen Dienstbefreiung zu erteilen, bleibt unberührt.

(8) Erziehungsberechtigte und Schüler, die Aufgaben nach diesem Gesetz wahrnehmen und ein Mandat in einem Mitwirkungsorgan ausüben, sind ehrenamtlich tätig. Als Ehrenamt gilt auch die Tätigkeit, die sie auf Veranlassung des Landes für Aufgaben in den Verbänden nach § 2 Abs. 4 wahrnehmen; § 85 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen findet keine Anwendung.

(9) Die Mitglieder und Teilnehmer der Mitwirkungsorgane sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. Dies gilt nicht gegenüber den Mitgliedern der anderen Mitwirkungsorgane, es sei denn, es handelt sich um Beratungen in Angelegenheiten, die einzelne Lehrer, Erziehungsberechtigte, Schüler oder Angehörige des nichtlehrenden Personals der Schule persönlich betreffen. Der Wortlaut der Beschlüsse unterliegt nicht der Pflicht zur Verschwiegenheit. Ausgenommen sind Beschlüsse über Beratungsgegenstände im Sinne von Absatz 4 Satz 3 oder solche, deren Vertraulichkeit beschlossen wurde.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1977 S. 448, geändert durch Art. 37 3. FRG v. 26. 6. 1984 (GV. NW. S. 370), Gesetz v. 19. 6. 1994 (GV. NW. S. 343), Artikel 2 d. Schulentwicklungsgesetzes v. 27.11.2001 (GV. NRW. S. 811); Art. 3 d. Gesetzes v. 8.7.2003 (GV. NRW. S. 413), in Kraft getreten am 24. Juli 2003.

Aufgehoben durch § 130 Abs. 1 Nr. 4 des Schulgesetzes v. 15.2.2005 (GV. NRW. S. 102); in Kraft getreten am 1.8.2005.

Fn 2

§ 1 Abs. 2 geändert durch Gesetz v. 19. 6. 1994 (GV. NW. S. 343); in Kraft getreten am 14. Juli 1994.

Fn 3

§ 4 zuletzt geändert durch Gesetz v. 19. 6. 1994 (GV. NW. S. 343); in Kraft getreten am 14. Juli 1994.

Fn 4

§ 6 und § 8 zuletzt geändert durch Gesetz v. 27.11.2001 (GV. NRW. S. 811); in Kraft getreten am 8. 12.2001.

Fn 5

§ 7 Abs. 1 und 2, geändert durch Gesetz v. 19. 6. 1994 (GV. NW. S. 343); in Kraft getreten am 14. Juli 1994.

Fn 6

§ 6 Abs. 6 eingefügt durch Gesetz v. 19. 6. 1994 (GV. NW. S. 343); in Kraft getreten am 14. Juli 1994.

Fn 7

§ 9 Abs. 5 geändert durch Gesetz v. 19. 6. 1994 (GV. NW. S. 343); in Kraft getreten am 14. Juli 1994.

Fn 8

§ 11 Abs. 4 und 10 geändert durch Gesetz v. 19. 6. 1994 (GV. NW. S. 343); in Kraft getreten am 14. Juli 1994.

Fn 9

§ 14 Abs. 1 und § 17 Abs. 1 geändert durch Gesetz v. 19. 6. 1994 (GV. NW. S. 343); in Kraft getreten am 14. Juli 1994.

Fn 10

§ 14 Abs. 2 zuletzt geändert durch Gesetz v. 19. 6. 1994 (GV. NW. S. 343); in Kraft getreten am 14. Juli 1994.

Fn 11

§ 14 Abs. 3 eingefügt durch Gesetz v. 19. 6. 1994 (GV. NW. S. 343); in Kraft getreten am 14. Juli 1994.

Fn 12

§ 17 Abs. 2 geändert durch Art. 37 3. FRG v. 26. 6. 1984 (GV. NW. S. 370); in Kraft getreten am 1. Januar 1985.

Fn 13

§ 18 Abs. 8 geändert durch Gesetz v. 19. 6. 1994 (GV. NW. S. 343); in Kraft getreten am 14. Juli 1994.

Fn 14

§ 18 a eingefügt durch Gesetz v. 19. 6. 1994 (GV. NW. S. 343); in Kraft getreten am 14. Juli 1994.

Fn 15

§ 20 entfällt; Änderungs- und Aufhebungsvorschriften.

Fn 16

GV. NW. ausgegeben am 22. Dezember 1977.

Fn 17

§ 5 zuletzt geändert durch Art. 3 d. Gesetzes v. 8.7.2003 (GV. NRW. S. 413); in Kraft getreten am 24. Juli 2003.

Fn 18

§ 14 Abs. 4 angefügt durch Art. 3 d. Gesetzes v. 8.7.2003 (GV. NRW. S. 413); in Kraft getreten am 24. Juli 2003.