Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch VO v. 16. Oktober 2013 (GV. NRW. S. 621), in Kraft getreten am 16. November 2013.

 

§ 1
Schülerzahlen der Sonderschulen

(1) Für den geordneten Schulbetrieb einer Sonderschule im Bereich von Grundschule und Hauptschule sind folgende Schülerzahlen erforderlich, die einer einzügigen Gliederung entsprechen:

1. Schule für Lernbehinderte: 144 Schüler,

2. Schule für Geistigbehinderte: 50 Schüler einschließlich Werkstufe,

3. Schulen für Blinde, für Gehörlose und für Körperbehinderte: 100 Schüler,

4. Schulen für Schwerhörige und für Sehbehinderte:. 110 Schüler,

5. Schulen für Sprachbehinderte und für Erziehungshilfe: 33 Schüler im Bereich der Grundschule oder der Hauptschule.

In der Krankenhausschule sind für den geordneten Schulbetrieb in der Regel 12 Schüler erforderlich, bei denen ein mindestens vierwöchiger Krankenhausaufenthalt zu erwarten ist. Bei den Schulen nach Satz 1 Nr. 3 werden Schüler, die zusätzlich geistig behindert sind, nicht mitgerechnet.

(2) Für eine Sonderschule nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4, die nicht alle Stufen umfaßt, verringert sich die nach Absatz 1 erforderliche Zahl von Schülern entsprechend.

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1978 S. 548. Aufgehoben durch VO vom 16. Oktober 2013 (GV. NRW. S. 621), in Kraft getreten am 16. November 2013.

Fn2

SGV. NW. 223.

Fn3

§ 3 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.

Fn4

GV. NW. ausgegeben am 10. November 1978.