Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch VO v. 16. Oktober 2013 (GV. NRW. S. 621), in Kraft getreten am 16. November 2013.

 

§ 2
Ausnahmeregelungen

(1) Die Gesamtzahl der Schüler nach § 1 darf mit Zustimmung der oberen Schulaufsichtsbehörde bis zu 50 vom Hundert unterschritten werden, wenn die schulorganisatorischen Verhältnisse oder die Gewährleistung eines zumutbaren Schulbesuchs dies erfordern.

(2) Die Gesamtzahl der Schüler nach § 1 kann bei Schulversuchen mit Sonderschulen durch die oberste Schulaufsichtsbehörde vorübergehend anders festgesetzt werden, soweit die Durchführung des Versuchs dies erfordert.

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1978 S. 548. Aufgehoben durch VO vom 16. Oktober 2013 (GV. NRW. S. 621), in Kraft getreten am 16. November 2013.

Fn2

SGV. NW. 223.

Fn3

§ 3 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.

Fn4

GV. NW. ausgegeben am 10. November 1978.