Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Artikel 100 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274), in Kraft getreten am 28. April 2005.

 

§ 3 (Fn3)
Wissenschaftliches Personal

(1) Die Hochschullehrer an den Pädagogischen Hochschulen werden kraft Gesetzes vorbehaltlich der Sätze 2 und 3 zum Zeitpunkt der Zusammenführung Hochschullehrer an der am Sitz oder der am Standort der Abteilung gelegenen anderen wissenschaftlichen Hochschule. Soweit durch die Überleitung nach § 2 Abs. 1 Satz 2 ein Studiengang an eine andere Hochschule übergeleitet wird, können Hochschullehrer an den Pädagogischen Hochschulen, die in diesem Studiengang überwiegend tätig sind, in gleichwertige Ämter an die andere Hochschule versetzt werden. Soweit nach § 2 Abs. 1 Satz 3 ein Studiengang eingestellt wird, können Hochschullehrer an den Pädagogischen Hochschulen, die überwiegend in diesem Studiengang tätig waren, entsprechend ihrem fachlichen Schwerpunkt in gleichwertige Ämter an andere Hochschulen versetzt werden. Der Hochschullehrer und die Hochschule, an die die Versetzung erfolgen soll, sind vor der Versetzung zu hören. Soweit eine ausgewogene Ausstattung der Fächer an der am Sitz oder der am Standort der Abteilung gelegenen anderen wissenschaftlichen Hochschule dies zuläßt, können Hochschullehrer mit ihrer Zustimmung entsprechend ihrem fachlichen Schwerpunkt in gleichwertige Ämter an andere Hochschulen versetzt werden; die Hochschule ist vorher zu hören.

(2) Der Senat der Hochschule, an die die Überleitung oder die Versetzung erfolgt, ordnet den Hochschullehrer im Benehmen mit einem Fachbereich diesem zu. Dabei müssen die Ziele der Lehrerausbildung, insbesondere der Zusammenhang zwischen Fachtheorie und Fachdidaktik gesichert werden. Die Zuordnung erfolgt daher zu einem Fachbereich, dem das Fach zuzurechnen ist, das der Hochschullehrer vertritt; ein Hochschullehrer, der schwerpunktmäßig die Didaktik eines Faches vertritt, ist dabei einem für die entsprechende Fachwissenschaft zuständigen Fachbereich zuzuordnen. Abweichend von Satz 3 kann die Zuordnung erfolgen, wenn die Zielsetzung nach Satz 2 gewährleistet ist. Der Fachbereich oder die Abteilung der Pädagogischen Hochschule oder die nach § 19 a Abs. 1 fortbestehende entsprechende Organisationseinheit, der der Hochschullehrer angehört, hat ein Vorschlagsrecht.

(3) Die Absätze 1 und 2 finden auf Hochschullehrer in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis und auf wissenschaftliche Mitarbeiter entsprechende Anwendung.

(4) Die entpflichteten Professoren, Honorarprofessoren, außerplanmäßigen Professoren und Privatdozenten an den Pädagogischen Hochschulen, die nicht hauptberuflich an diesen tätig sind, werden entsprechend den Absätzen 1 und 2 durch den Minister für Wissenschaft und Forschung anderen wissenschaftlichen Hochschulen einschließlich der Gesamthochschulen zugeordnet.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1978 S. 650, geändert durch Gesetz v. 29. 1. 1980 (GV. NW. S. 84), Art. VII des Vierten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes ü. d. wissenschaftl. Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen u. d. Fachhochschulgesetzes sowie Gesetz ü. d. Kunsthochschulen im Lande Nordrhein-Westfalen v. 20. 10. 1987 (GV. NW. S. 366), Gesetz über die Hochschulen v. 14.3.2000 (GV. NRW. S. 190).

Aufgehoben durch Artikel 100 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274), in Kraft getreten am 28. April 2005.

Fn 2

§ 2 geändert durch Gesetz v. 29. 1. 1980 (GV. NW. S. 84); in Kraft getreten am 1. Februar 1980.

Fn 3

§ 3 Abs. 2, § 4, § 5 Abs. 5 und § 6 Abs. 1 geändert durch Gesetz v. 29. 1. 1980 (GV. NW. S. 84); in Kraft getreten am 1. Februar 1980.

Fn 4

§ 8 Abs. 1 geändert durch Gesetz v. 29. 1. 1980 (GV. NW. S. 84); in Kraft getreten am 1. Februar 1980.

Fn 5

§§ 9 und 10 gestrichen mit Wirkung vom 1. Februar 1980 durch Gesetz v. 29. 1. 1980 (GV. NW. S. 84).

Fn 6

§ 15 Abs. 1 geändert durch Art. VII des Gesetzes v. 20. 10. 1987 (GV. NW. S. 366); in Kraft getreten am 22. November 1987.

Fn 7

§ 19 a eingefügt durch Gesetz v. 29. 1. 1980 (GV. NW. S. 84); in Kraft getreten am 1. Februar 1980.

Fn 8

§ 21 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.

Fn 9

GV. NW. ausgegeben am 29. Dezember 1978.

Fn 10

§§ 11 und 13 aufgehoben durch Gesetz v. 14. 3. 2000 (GV. NRW. S. 190); in Kraft getreten am 1. April 2000.