Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Artikel 100 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274), in Kraft getreten am 28. April 2005.

 

§ 4 (Fn3)
Nichtwissenschaftliches Personal

(1) Die Beamten, Angestellten und Arbeiter an den Pädagogischen Hochschulen, die nicht zum wissenschaftlichen Personal gehören, sind spätestens zum Zeitpunkt der Zusammenführung zu versetzen. Die Versetzung soll nach Möglichkeit an andere Einrichtungen im Geschäftsbereich des Ministers für Wissenschaft und Forschung am bisherigen Dienstort oder Wohnort erfolgen. Für eine der bisherigen entsprechende Tätigkeit soll Sorge getragen werden. Die Mitarbeiter sind vor der Versetzung zu hören. Sie können Vorschläge für ihre weitere Verwendung machen, denen im Rahmen der bestehenden Möglichkeiten entsprochen werden soll.

(2) Für jeden Sitz einer Pädagogischen Hochschule oder Standort einer ihrer Abteilungen wird eine Kommission gebildet, die nach Anhörung des Personalrats der Pädagogischen Hochschule und des Personalrats der am Sitz der Pädagogischen Hochschule oder der am Standort der Abteilung gelegenen anderen wissenschaftlichen Hochschule einen Plan für die zukünftige Verwendung des nichtwissenschaftlichen Personals erarbeitet und dem Minister für Wissenschaft und Forschung zur Genehmigung vorlegt. Der Kommission gehören die Leitenden Verwaltungsbeamten der Hochschulen der jeweiligen Bereiche gemäß § 109 Abs. 1 Satz 1 WissHG sowie die nichtwissenschaftlichen Mitarbeiter in der Gemeinsamen Organisationskommission nach § 9 Abs. 5 dieses Gesetzes in seiner Fassung vom 19. Dezember 1978 an.

(3) Nach dem Zeitpunkt der Zusammenführung besteht der Personalrat der Pädagogischen Hochschule in seiner bisherigen Zusammensetzung übergangsweise für sechs Monate fort, soweit die Versetzungsverfahren noch nicht abgeschlossen sind.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1978 S. 650, geändert durch Gesetz v. 29. 1. 1980 (GV. NW. S. 84), Art. VII des Vierten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes ü. d. wissenschaftl. Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen u. d. Fachhochschulgesetzes sowie Gesetz ü. d. Kunsthochschulen im Lande Nordrhein-Westfalen v. 20. 10. 1987 (GV. NW. S. 366), Gesetz über die Hochschulen v. 14.3.2000 (GV. NRW. S. 190).

Aufgehoben durch Artikel 100 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274), in Kraft getreten am 28. April 2005.

Fn 2

§ 2 geändert durch Gesetz v. 29. 1. 1980 (GV. NW. S. 84); in Kraft getreten am 1. Februar 1980.

Fn 3

§ 3 Abs. 2, § 4, § 5 Abs. 5 und § 6 Abs. 1 geändert durch Gesetz v. 29. 1. 1980 (GV. NW. S. 84); in Kraft getreten am 1. Februar 1980.

Fn 4

§ 8 Abs. 1 geändert durch Gesetz v. 29. 1. 1980 (GV. NW. S. 84); in Kraft getreten am 1. Februar 1980.

Fn 5

§§ 9 und 10 gestrichen mit Wirkung vom 1. Februar 1980 durch Gesetz v. 29. 1. 1980 (GV. NW. S. 84).

Fn 6

§ 15 Abs. 1 geändert durch Art. VII des Gesetzes v. 20. 10. 1987 (GV. NW. S. 366); in Kraft getreten am 22. November 1987.

Fn 7

§ 19 a eingefügt durch Gesetz v. 29. 1. 1980 (GV. NW. S. 84); in Kraft getreten am 1. Februar 1980.

Fn 8

§ 21 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.

Fn 9

GV. NW. ausgegeben am 29. Dezember 1978.

Fn 10

§§ 11 und 13 aufgehoben durch Gesetz v. 14. 3. 2000 (GV. NRW. S. 190); in Kraft getreten am 1. April 2000.