Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Artikel 100 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274), in Kraft getreten am 28. April 2005.

 

§ 5 (Fn3)
Studenten

(1) Die Studenten an den Pädagogischen Hochschulen werden mit dem Zeitpunkt der Zusammenführung Mitglieder der Hochschule, auf die die Studiengänge, für die sie eingeschrieben sind, übergeleitet werden. Im Falle der Einstellung eines Studiengangs werden die für diesen Studiengang eingeschriebenen Studenten Mitglied der am Sitz der Pädagogischen Hochschule oder der am Standort der Abteilung gelegenen anderen wissenschaftlichen Hochschule.

(2) Ist ein Student für mehrere Studiengänge eingeschrieben, die auf verschiedene Hochschulen übergeleitet werden, so erklärt der Student in einer vom Minister für Wissenschaft und Forschung zu bestimmenden Frist gegenüber seiner bisherigen Hochschule, von welcher Hochschule er als Student eingeschrieben und von welcher Hochschule er als Zweithörer zugelassen werden will.

(3) Studenten, die nicht nach Absatz 1 übergeleitet werden wollen, haben dies in einer vom Minister für Wissenschaft und Forschung zu bestimmenden Frist gegenüber ihrer bisherigen Hochschule mitzuteilen.

(4) Die Absätze 1 und 3 gelten für Studenten, die an einer Pädagogischen Hochschule als Zweithörer zugelassen sind, entsprechend.

(5) Die übergeleiteten Studenten können ihr Studium nach den fortgeltenden Studien- und Prüfungsordnungen der Pädagogischen Hochschulen abschließen. Studenten, die - zum Zeitpunkt der Zusammenführung - an einer Pädagogischen Hochschule eingeschrieben sind, sollen ein ordnungsgemäßes Studium in der gewählten Studiengangkombination in der Regel an ihrem bisherigen Hochschulort beenden können. Die Hochschulen haben das hierfür notwendige Lehrangebot zu gewährleisten. Die Hochschullehrer, die gemäß § 3 versetzt sind, können im Rahmen ihrer dienstlichen Aufgaben verpflichtet werden, dieses Lehrangebot an ihrem bisherigen Dienstort zu erbringen. Die Sätze 1 bis 3 gelten im Falle des § 2 Abs. 1 Satz 3 entsprechend.

(6) Nach Inkrafttreten dieses Gesetzes sind Studenten von den Pädagogischen Hochschulen mit der Maßgabe einzuschreiben, daß zum Zeitpunkt der Zusammenführung eine Überleitung an eine andere Hochschule erfolgt.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1978 S. 650, geändert durch Gesetz v. 29. 1. 1980 (GV. NW. S. 84), Art. VII des Vierten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes ü. d. wissenschaftl. Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen u. d. Fachhochschulgesetzes sowie Gesetz ü. d. Kunsthochschulen im Lande Nordrhein-Westfalen v. 20. 10. 1987 (GV. NW. S. 366), Gesetz über die Hochschulen v. 14.3.2000 (GV. NRW. S. 190).

Aufgehoben durch Artikel 100 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274), in Kraft getreten am 28. April 2005.

Fn 2

§ 2 geändert durch Gesetz v. 29. 1. 1980 (GV. NW. S. 84); in Kraft getreten am 1. Februar 1980.

Fn 3

§ 3 Abs. 2, § 4, § 5 Abs. 5 und § 6 Abs. 1 geändert durch Gesetz v. 29. 1. 1980 (GV. NW. S. 84); in Kraft getreten am 1. Februar 1980.

Fn 4

§ 8 Abs. 1 geändert durch Gesetz v. 29. 1. 1980 (GV. NW. S. 84); in Kraft getreten am 1. Februar 1980.

Fn 5

§§ 9 und 10 gestrichen mit Wirkung vom 1. Februar 1980 durch Gesetz v. 29. 1. 1980 (GV. NW. S. 84).

Fn 6

§ 15 Abs. 1 geändert durch Art. VII des Gesetzes v. 20. 10. 1987 (GV. NW. S. 366); in Kraft getreten am 22. November 1987.

Fn 7

§ 19 a eingefügt durch Gesetz v. 29. 1. 1980 (GV. NW. S. 84); in Kraft getreten am 1. Februar 1980.

Fn 8

§ 21 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.

Fn 9

GV. NW. ausgegeben am 29. Dezember 1978.

Fn 10

§§ 11 und 13 aufgehoben durch Gesetz v. 14. 3. 2000 (GV. NRW. S. 190); in Kraft getreten am 1. April 2000.