Historische SGV. NRW.

6 / 23

Aufgehoben durch Artikel 100 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274), in Kraft getreten am 28. April 2005.

 

§ 6 (Fn3)
Besondere Vorschriften für die Überleitung

(1) Die an der Abteilung für Heilpädagogik der Pädagogischen Hochschule Rheinland eingerichteten Studiengänge werden ausschließlich gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 übergeleitet. An der Universität Köln wird ein Fachbereich Heilpädagogik errichtet, dem diese Studiengänge nach Satz 1 zugeordnet werden; § 19 a Abs. 2 und 3 gilt entsprechend. Das wissenschaftliche Personal an der Abteilung der Pädagogischen Hochschule Rheinland wird zum Zeitpunkt der Zusammenführung wissenschaftliches Personal an der Universität Köln und dem neuen Fachbereich zugeordnet. Die am Fachbereich Sondererziehung und Rehabilitation der Pädagogischen Hochschule Ruhr eingerichteten Studiengänge werden auf die Universität Dortmund übergeleitet. Die Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.

(2) Die Studiengänge für das Lehramt für die Primarstufe werden ausschließlich gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 übergeleitet; die entsprechenden Studiengänge an den Abteilungen Bonn und Neuss der Pädagogischen Hochschule Rheinland werden eingestellt.

(3) Die Studiengänge Sport, die gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 übergeleitet werden, sind den Organisationseinheiten der Hochschule zuzuordnen, die für die Lehrerausbildung in den Studiengängen Sport zuständig sind. Die Hochschullehrer, die in den Organisationseinheiten tätig sind, sind auf Antrag durch den Senat einem Fachbereich als Zweitmitglied zuzuordnen. Der Fachbereich hat zu gewährleisten, daß die Zweitmitglieder in ihrem Fach Promotionen und Habilitationen durchführen können, soweit die dem Fachbereich angehörenden Hochschullehrer in entsprechender Rechtsstellung dazu berechtigt sind.

(4) Die an der Abteilung Köln und der Abteilung für Heilpädagogik der Pädagogischen Hochschule Rheinland eingerichteten Studiengänge Sport werden an die Deutsche Sporthochschule Köln übergeleitet.

(5) Die Universität Dortmund und die Pädagogische Hochschule Ruhr erstellen innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten des Gesetzes einen Hochschulentwicklungsplan, der insbesondere die vorgesehene Entwicklung der Organisationseinheiten für Forschung und Lehre nach der Zusammenführung darstellt. In Studien- und Fachrichtungen, die vor dem Zeitpunkt der Zusammenführung nur an der Pädagogischen Hochschule vertreten sind, werden nach der Zusammenführung Studiengänge für die Sekundarstufe II erst eingerichtet werden, wenn auf Grund der personellen und sächlichen Ausstattung unter Berücksichtigung der fachspezifischen Gegebenheiten eine geordnete Ausbildung gewährleistet werden kann.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1978 S. 650, geändert durch Gesetz v. 29. 1. 1980 (GV. NW. S. 84), Art. VII des Vierten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes ü. d. wissenschaftl. Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen u. d. Fachhochschulgesetzes sowie Gesetz ü. d. Kunsthochschulen im Lande Nordrhein-Westfalen v. 20. 10. 1987 (GV. NW. S. 366), Gesetz über die Hochschulen v. 14.3.2000 (GV. NRW. S. 190).

Aufgehoben durch Artikel 100 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274), in Kraft getreten am 28. April 2005.

Fn 2

§ 2 geändert durch Gesetz v. 29. 1. 1980 (GV. NW. S. 84); in Kraft getreten am 1. Februar 1980.

Fn 3

§ 3 Abs. 2, § 4, § 5 Abs. 5 und § 6 Abs. 1 geändert durch Gesetz v. 29. 1. 1980 (GV. NW. S. 84); in Kraft getreten am 1. Februar 1980.

Fn 4

§ 8 Abs. 1 geändert durch Gesetz v. 29. 1. 1980 (GV. NW. S. 84); in Kraft getreten am 1. Februar 1980.

Fn 5

§§ 9 und 10 gestrichen mit Wirkung vom 1. Februar 1980 durch Gesetz v. 29. 1. 1980 (GV. NW. S. 84).

Fn 6

§ 15 Abs. 1 geändert durch Art. VII des Gesetzes v. 20. 10. 1987 (GV. NW. S. 366); in Kraft getreten am 22. November 1987.

Fn 7

§ 19 a eingefügt durch Gesetz v. 29. 1. 1980 (GV. NW. S. 84); in Kraft getreten am 1. Februar 1980.

Fn 8

§ 21 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.

Fn 9

GV. NW. ausgegeben am 29. Dezember 1978.

Fn 10

§§ 11 und 13 aufgehoben durch Gesetz v. 14. 3. 2000 (GV. NRW. S. 190); in Kraft getreten am 1. April 2000.