Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Artikel 100 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274), in Kraft getreten am 28. April 2005.

 

§ 15 (Fn6)
Neuordnung der Studiengänge

(1) Spätestens nach der Zusammenführung werden an allen Hochschulen für die Lehramtsstudiengänge Studiengangkommissionen gebildet, die auf der Grundlage der Staatlichen Prüfungsordnungen und des neuen Gesetzes über die wissenschaftlichen Hochschulen in Umsetzung des Hochschulrahmengesetzes für jeden Lehramtsstudiengang einen Vorschlag für eine Studienordnung aufstellen. Für Lehramtsstudiengänge, die sich auf überwiegend gemeinsame Wissenschaftsgebiete beziehen, können gemeinsame Studiengangkommissionen gebildet werden. Der für die Durchführung des Studiengangs zuständige Fachbereich oder die Kommission nach § 13 beschließt über den Vorschlag der Studiengangkommission und legt ihn der Lehrerausbildungskommission zur Entscheidung vor.

(2) Der Studiengangkommission gehören der Vorsitzende sowie Professoren, wissenschaftliche Mitarbeiter und Studenten im Verhältnis 3:1:2 an. Der Vorsitzende muß Professor sein.

(3) Die Mitglieder der Studiengangkommission werden von den Fachbereichsräten der betroffenen Fachbereiche nach Gruppen getrennt gewählt. Die Lehrerausbildungskommission entscheidet bei fachbereichsübergreifenden Lehramtsstudiengängen, soweit dies erforderlich ist, wie viele Mitglieder die einzelnen Fachbereiche entsenden. Soweit für einen Studiengang der Primarstufe eine Kommission nach § 13 gebildet ist, wählt diese Kommission die Mitglieder. Soweit ein Lehramtsstudiengang auf eine Hochschule übergeleitet wird, in der derselbe Studiengang bereits eingerichtet ist, findet für die Bildung der Studiengangkommission § 11 Abs. 5 Satz 4 entsprechende Anwendung.

(4) Von der Wahl gesonderter Studiengangkommissionen kann abgesehen werden, wenn das für die Wahl zuständige Gremium entsprechend Absatz 2 zusammengesetzt ist und eine Beteiligung anderer Fachbereiche nicht in Betracht kommt.

(5) Die am Sitz der Pädagogischen Hochschule oder die am Standort der Abteilung gelegene andere wissenschaftliche Hochschule stellt nach der Zusammenführung für den Studiengang im Fach Pädagogik eine neue Diplomprüfungsordnung und eine neue Studienordnung auf. Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1978 S. 650, geändert durch Gesetz v. 29. 1. 1980 (GV. NW. S. 84), Art. VII des Vierten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes ü. d. wissenschaftl. Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen u. d. Fachhochschulgesetzes sowie Gesetz ü. d. Kunsthochschulen im Lande Nordrhein-Westfalen v. 20. 10. 1987 (GV. NW. S. 366), Gesetz über die Hochschulen v. 14.3.2000 (GV. NRW. S. 190).

Aufgehoben durch Artikel 100 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274), in Kraft getreten am 28. April 2005.

Fn 2

§ 2 geändert durch Gesetz v. 29. 1. 1980 (GV. NW. S. 84); in Kraft getreten am 1. Februar 1980.

Fn 3

§ 3 Abs. 2, § 4, § 5 Abs. 5 und § 6 Abs. 1 geändert durch Gesetz v. 29. 1. 1980 (GV. NW. S. 84); in Kraft getreten am 1. Februar 1980.

Fn 4

§ 8 Abs. 1 geändert durch Gesetz v. 29. 1. 1980 (GV. NW. S. 84); in Kraft getreten am 1. Februar 1980.

Fn 5

§§ 9 und 10 gestrichen mit Wirkung vom 1. Februar 1980 durch Gesetz v. 29. 1. 1980 (GV. NW. S. 84).

Fn 6

§ 15 Abs. 1 geändert durch Art. VII des Gesetzes v. 20. 10. 1987 (GV. NW. S. 366); in Kraft getreten am 22. November 1987.

Fn 7

§ 19 a eingefügt durch Gesetz v. 29. 1. 1980 (GV. NW. S. 84); in Kraft getreten am 1. Februar 1980.

Fn 8

§ 21 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.

Fn 9

GV. NW. ausgegeben am 29. Dezember 1978.

Fn 10

§§ 11 und 13 aufgehoben durch Gesetz v. 14. 3. 2000 (GV. NRW. S. 190); in Kraft getreten am 1. April 2000.