Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch VO vom 6.10.2005 (GV. NRW. S. 824), in Kraft getreten am 1. Januar 2006.

 

§ 8
Kassenanordnungen

(1) Kassenanordnungen sind vom Finanzreferenten zu unterzeichnen. Die Satzung der Studentenschaften kann vorsehen, daß der Finanzreferent die Befugnis nach Satz 1 weiteren Mitgliedern des Allgemeinen Studentenausschusses, denen Befugnisse nach § 7 Abs. 1 Satz 2 zustehen, übertragen kann. Mit der Unterzeichnung der Kassenanordnung übernimmt der Finanzreferent oder das nach Satz 2 bestimmte weitere Mitglied des Allgemeinen Studentenausschusses die Verantwortung dafür, daß

1. offensichtlich erkennbare Fehler in der Kassenanordnung nicht enthalten sind,

2. die sachliche und rechnerische Richtigkeit der in der Kassenanordnung enthaltenen Angaben bescheinigt worden ist (Absatz 2),

3. der Titel richtig bezeichnet ist und

4. Ausgabemittel in der vorgesehenen Höhe zur Verfügung stehen.

Die Kassenanordnung muß gegebenenfalls im Zusammenhang mit den ihr beigefügten Unterlagen Zweck und Anlaß einer Zahlung begründen und eine Prüfung ohne Rückfragen ermöglichen.

(2) Die eine Einnahme oder Ausgabe begründenden Teile einer Kassenanordnung bedürfen der Feststellung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit. Die Feststellung der sachlichen Richtigkeit obliegt dem Finanzreferenten. Sie kann durch den Finanzreferenten im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden des Allgemeinen Studentenausschusses einzelnen anderen Mitgliedern des Allgemeinen Studentenausschusses für ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereich schriftlich übertragen werden. Mit der Feststellung der rechnerischen Richtigkeit ist ein anderes Mitglied des Allgemeinen Studentenausschusses oder ein Angestellter der Studentenschaft zu beauftragen; der Beauftragte darf nicht zugleich Kassenverwalter sein.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1979 S. 232; geändert durch Artikel 101 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274), in Kraft getreten am 28. April 2005.

Aufgehoben durch VO vom 6.10.2005 (GV. NRW. S. 824), in Kraft getreten am 1. Januar 2006.

Fn 2

SGV. NW. 223.

Fn 3

§ 23 neu gefasst durch Artikel 101 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274); in Kraft getreten am 28. April 2005.