Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch § 130 Abs. 3 Nr. 3 des Schulgesetzes v. 15.2.2005 (GV. NRW. S. 102); in Kraft getreten am 1.8.2005.

 

§ 3
Wahlleitung

(1) Der Einladende leitet die Wahl des Vorsitzenden. Nach dessen Wahl übernimmt dieser die Leitung der anderen Wahlen.

(2) Stellt sich der Einladende selbst zur Wahl oder wird er zur Wahl vorgeschlagen, so benennt das Mitwirkungsorgan aus seiner Mitte ein Mitglied zum Wahlleiter.

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1979 S. 283.

Aufgehoben durch § 130 Abs. 3 Nr.3 des Schulgesetzes v. 15.2.2005 (GV. NRW. S. 102); in Kraft getreten am 1.8.2005.

Fn2

SGV. NW. 223.

Fn3

§ 15 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.