Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch § 130 Abs. 3 Nr. 3 des Schulgesetzes v. 15.2.2005 (GV. NRW. S. 102); in Kraft getreten am 1.8.2005.

 

§ 4
Wahl- und Stimmrecht

(1) Wahlberechtigt sind die anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

(2) Jeder Wahlberechtigte hat eine Stimme. Die Erziehungsberechtigten haben in der Klassen- oder Jahrgangsstufenpflegschaft für jeden von ihnen vertretenen Schüler gemeinsam eine Stimme.

(3) Wählbar sind auch Abwesende, wenn diese vorher verbindlich ihr Einverständnis für eine Kandidatur gegenüber dem Vorsitzenden oder einem stimmberechtigten Mitglied des Mitwirkungsorgans erklärt haben.

(4) Als Vertreter der Erziehungsberechtigten sind beide Elternteile oder sonstige Erziehungsberechtigte wählbar, sofern sie nicht Mitglied der Lehrerkonferenz der Schule sind oder zum nichtlehrenden Personal der Schule gehören.

(5) Erziehungsberechtigte, die in einer Klasse oder Jahrgangsstufe zum Vorsitzenden in der Pflegschaft gewählt sind, sowie die weiteren Vertreter einer Jahrgangsstufe gemäß § 11 Abs. 5 Satz 2 SchMG können in einer anderen Klasse oder Jahrgangsstufe derselben Schule nicht auch für eines dieser Ämter gewählt werden.

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1979 S. 283.

Aufgehoben durch § 130 Abs. 3 Nr.3 des Schulgesetzes v. 15.2.2005 (GV. NRW. S. 102); in Kraft getreten am 1.8.2005.

Fn2

SGV. NW. 223.

Fn3

§ 15 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.