Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch § 130 Abs. 3 Nr. 3 des Schulgesetzes v. 15.2.2005 (GV. NRW. S. 102); in Kraft getreten am 1.8.2005.

 

§ 5
Beschlußfähigkeit

Die Mitwirkungsorgane sind beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte der gesetzlichen Mitgliederzahl anwesend ist; bei Klassenpflegschaftsversammlungen ist maßgebend die Zahl der Stimmen (§ 4 Abs. 2 Satz 2). Solange die Beschlußunfähigkeit nicht festgestellt ist, gilt das Mitwirkungsorgan als beschlußfähig. Ist eine Angelegenheit wegen Beschlußunfähigkeit vertagt worden, und wird zur Verhandlung über denselben Gegenstand erneut eingeladen, so ist das Mitwirkungsorgan ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig. Bei der Einladung ist auf diese Bestimmung hinzuweisen.

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1979 S. 283.

Aufgehoben durch § 130 Abs. 3 Nr.3 des Schulgesetzes v. 15.2.2005 (GV. NRW. S. 102); in Kraft getreten am 1.8.2005.

Fn2

SGV. NW. 223.

Fn3

§ 15 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.