Historische SGV. NRW.

8 / 15

Aufgehoben durch § 130 Abs. 3 Nr. 3 des Schulgesetzes v. 15.2.2005 (GV. NRW. S. 102); in Kraft getreten am 1.8.2005.

 

§ 8
Wahlergebnis

(1) Gewählt ist, wer die meisten gültigen Stimmen erhalten hat. Steht infolge Stimmengleichheit nicht fest, wer gewählt worden ist, so findet eine Stichwahl statt. Bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das Los.

(2) Bei den Stellvertretern der Vertreter für die Schulkonferenz legt die Anzahl der erhaltenen Stimmen zugleich die Reihenfolge fest, in der sie gewählt sind.

(3) Das Wahlergebnis ist sofort nach jedem Wahlgang bekanntzugeben.

(4) Die Gewählten haben zu erklären, ob sie die Wahl annehmen; § 4 Abs. 3 SchMG bleibt unberührt. Nimmt ein Gewählter die Wahl nicht an, findet ein erneuter Wahlgang statt.

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1979 S. 283.

Aufgehoben durch § 130 Abs. 3 Nr.3 des Schulgesetzes v. 15.2.2005 (GV. NRW. S. 102); in Kraft getreten am 1.8.2005.

Fn2

SGV. NW. 223.

Fn3

§ 15 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.