Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch § 130 Abs. 3 Nr. 3 des Schulgesetzes v. 15.2.2005 (GV. NRW. S. 102); in Kraft getreten am 1.8.2005.

 

§ 10
Einspruch gegen die Wahl

Jeder Wahlberechtigte kann gegen die Wahl binnen zwei Wochen nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses beim Schulleiter schriftlich Einspruch unter Darlegung der Gründe erheben. Über den Einspruch entscheidet die untere Schulaufsichtsbehörde, wenn der Schulleiter dem Einspruch nicht stattgibt. Der Einspruch kann nur darauf gestützt werden, daß

a) die Wählbarkeit des Gewählten nicht gegeben ist,

b) bei der Vorbereitung der Wahl oder bei der Wahlhandlung Unregelmäßigkeiten vorgekommen sind, die im jeweils vorliegenden Einzelfall für das Wahlergebnis von entscheidendem Einfluß gewesen sein können.

Wenn der Schulleiter oder die Schulaufsichtsbehörde dem Einspruch stattgibt, ist eine Neuwahl anzuordnen. Die Wahl muß unverzüglich wiederholt werden.

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1979 S. 283.

Aufgehoben durch § 130 Abs. 3 Nr.3 des Schulgesetzes v. 15.2.2005 (GV. NRW. S. 102); in Kraft getreten am 1.8.2005.

Fn2

SGV. NW. 223.

Fn3

§ 15 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.