Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch § 130 Abs. 3 Nr. 3 des Schulgesetzes v. 15.2.2005 (GV. NRW. S. 102); in Kraft getreten am 1.8.2005.

 

§ 11
Wahltermin

(1) Die Wahlen müssen erfolgt sein:

a) in der Lehrerkonferenz:

bis spätestens 3 Wochen nach Unterrichtsbeginn,

b) in den Klassenpflegschaften und Jahrgangsstufenpflegschaften:

bis spätestens 3 Wochen nach Unterrichtsbeginn,

c) in der Schulpflegschaft:

bis spätestens 5 Wochen nach Unterrichtsbeginn,

d) in den Klassen und Jahrgangsstufen:

bis spätestens 2 Wochen nach Unterrichtsbeginn,

e) im Schülerrat:

bis spätestens 5 Wochen nach Unterrichtsbeginn.

(2) Erfolgt die Wahl des Schülersprechers und seines Stellvertreters durch die Schülerversammlung (§ 12 Abs. 3 Satz 4 SchMG), so müssen diese bis spätestens 4 Wochen nach Unterrichtsbeginn gewählt sein.

(3) In berufsbildenden Schulen sollen abweichend von Absatz 1 die Wahlen 8 Wochen nach Unterrichtsbeginn erfolgt sein.

(4) Mußte eine Wahl wegen Beschlußunfähigkeit des Organs gemäß § 5 SchMG vertagt werden, so ist sie ohne Rücksicht auf die in den Absätzen 1 und 3 vorgeschriebenen Fristen unverzüglich durchzuführen.

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1979 S. 283.

Aufgehoben durch § 130 Abs. 3 Nr.3 des Schulgesetzes v. 15.2.2005 (GV. NRW. S. 102); in Kraft getreten am 1.8.2005.

Fn2

SGV. NW. 223.

Fn3

§ 15 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.