Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch § 130 Abs. 3 Nr. 3 des Schulgesetzes v. 15.2.2005 (GV. NRW. S. 102); in Kraft getreten am 1.8.2005.

 

§ 14
Ausschluß eines Mitwirkungsberechtigten
von der Mitwirkung aufgrund
persönlicher Beteiligung

An Verhandlungen und Beschlüssen über Gegenstände, an denen einzelne Mitglieder der Mitwirkungsorgane persönlich beteiligt sind, dürfen diese nicht teilnehmen. Persönliche Beteiligung liegt vor, wenn die betreffende Entscheidung dem Mitglied selbst, seinem Ehegatten, einem seiner Verwandten bis zum dritten Grade oder Verschwägerten bis zum zweiten Grade einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann. Wer nach den Sätzen 1 und 2 von der Mitwirkung ausgeschlossen ist, hat den Ausschließungsgrund unaufgefordert dem Vorsitzenden mitzuteilen. Ob die Voraussetzungen eines Ausschlusses vorliegen, entscheidet das Mitwirkungsorgan durch Mehrheitsbeschluß.

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1979 S. 283.

Aufgehoben durch § 130 Abs. 3 Nr.3 des Schulgesetzes v. 15.2.2005 (GV. NRW. S. 102); in Kraft getreten am 1.8.2005.

Fn2

SGV. NW. 223.

Fn3

§ 15 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.