Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 1
Qualifikation des Personals und Personaleinsatz

(1) Das Personal der Spielbank, einschließlich der Spielbankleitung, muss die für den jeweiligen Aufgabenbereich innerhalb der Spielbank erforderlichen Kenntnisse und Qualifikationen besitzen. Dabei ist für jeden abgrenzbaren Aufgabenbereich, der einen direkten Bezug zu den von der Spielbank angebotenen Glücksspielen oder zu den Spielerinnen und Spielern hat, ein eigener Anforderungskatalog durch die Konzessionsinhaberin oder den Konzessionsinhaber zu erstellen, der die für den Aufgabenbereich speziellen Kenntnisse und Qualifikationen festlegt. Der Katalog ist der für die Glücksspielaufsicht zuständigen Behörde zur Genehmigung vorzulegen. Diese ist im Rahmen ihrer Aufsichtstätigkeit berechtigt, alle Unterlagen, die zur Prüfung der Zuverlässigkeit des Personals angefordert und eingereicht worden sind, einzusehen. Der Abschluss eines Arbeitsvertrages mit der Spielbankleitung ist der für die Glücksspielaufsicht zuständigen Behörde unter Beifügung der Bewerbungsunterlagen und der Unterlagen zur Prüfung der Zuverlässigkeit vorher anzuzeigen. Diese ist berechtigt, bei Zweifeln hinsichtlich der Zuverlässigkeit oder der Qualifizierung der Spielbankleitung, die Einstellung zu beanstanden. Insoweit wird auf § 7 Absatz 4 des Spielbankgesetzes vom 29. Mai 2020 (GV. NRW. S. 363) verwiesen. Des Weiteren ist die Konzessionsinhaberin oder der Konzessionsinhaber verpflichtet, eine Richtlinie zu erlassen, in der die wesentlichen Arbeitsabläufe und der Umfang der jeweiligen Tätigkeiten des Personals nach Satz 1, und die daraus resultierenden Pflichten festgelegt werden. Als Aufgabenbereiche sind unter anderem zu regeln:

1. Servicekräfte an der Rezeption,

2. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Automatenspiel,

3. Croupière oder Croupier beziehungsweise Dealerin oder Dealer im Klassischen Spiel,

4. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter für den Bereich der Kasse,

5. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Bereich der Automatentechnik innerhalb der jeweiligen Spielbank und

6. Spielbankleitung.

Der Konzessionsinhaberin oder dem Konzessionsinhaber ist es unbenommen weitere Aufgabenbereiche zu regeln.

(2) Der nach Absatz 1 zu erstellende Anforderungskatalog muss folgende grundlegenden Kenntnisse oder Fähigkeiten berücksichtigen:

1. für Servicekräfte an der Rezeption:

a) EDV-Grundkenntnisse,

b) sehr gute Deutschkenntnisse und

c) gute Englischkenntnisse,

2. für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Automatenspiel:

a) Teamfähigkeit,

b) sehr gute Deutschkenntnisse,

c) gute Englischkenntnisse und

d) Konfliktfähigkeit,

3. für Croupière oder Croupier beziehungsweise Dealerin oder Dealer im Klassischen Spiel:

a) sehr gute Deutschkenntnisse,

b) rasche Auffassungsgabe,

c) hohe Konzentrationsfähigkeit,

d) Fähigkeit, schnell mathematische Aufgabenstellungen zu lösen,

e) manuelles Geschick,

f) Konfliktfähigkeit und

g) gute Englischkenntnisse,

4. für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter für den Bereich der Kasse:

a) sehr gute Deutschkenntnisse in Wort und Schrift,

b) hohe Servicebereitschaft,

c) EDV-Grundkenntnisse und

d) gute Englischkenntnisse,

5. für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Automatentechnik:

a) abgeschlossene technische Berufsausbildung, zum Beispiel IT-Systemelektroniker,

b) fundierte IT-Kenntnisse im Hard- und Softwarebereich, insbesondere Kenntnisse der Netzwerktechnologie, vorzugsweise Erfahrung in der Administration von Datenbanken,

c) in der Automatenbranche im Bereich Spielautomaten erworbene Berufserfahrung,

d) zusätzliche Kenntnisse in der Spieltechnik vom Klassischen Spiel und den Banknotenverarbeitungssystemen und

e) gute Deutsch- und Englischkenntnisse in Wort und Schrift und

6. für die Spielbankleitung:

a) sehr gute Deutschkenntnisse in Wort und Schrift,

b) abgeschlossene kaufmännische oder juristische Berufsausbildung, vorzugsweise der Abschluss eines entsprechenden Studiums, oder eine Ausbildung aus dem Bereich der Spielbanken,

c) Kenntnisse in allen in der Spielbank angebotenen Glücksspielen einschließlich aller gesetzlichen Vorgaben aus dem Bereich des Glücksspiels und des Geldwäscherechts,

d) Berufserfahrung in Spielbanken, vorzugsweise mehrjährige Erfahrung in leitender Funktion einer Spielbankdirektion,

e) ausgeprägte Führungs- und Managementerfahrungen und die diesbezüglichen Kompetenzen,

f) fundierte Kenntnisse des Betriebsverfassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. September 2001 (BGBl. I S. 2518), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Mai 2020 (BGBl. I S. 1044) geändert worden ist, und Erfahrungen bei der Zusammenarbeit mit Tarifparteien und

g) gute Englischkenntnisse.

(3) Die Konzessionsinhaberin oder der Konzessionsinhaber ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass während der Öffnungszeiten ausreichend Personal zur Beaufsichtigung der Räumlichkeiten, in denen Glücksspiele angeboten werden, zur Verfügung steht. Dabei ist die Anzahl pro Raum von der Größe des Raumes und der Anzahl der dort angebotenen Glücksspiele, Geldspielautomaten oder Spieltische abhängig. Es muss mindestens eine Person pro Raum anwesend sein. Finden sowohl das Klassische Spiel als auch das Automatenspiel in einem Raum statt, hat hierfür gesondert je mindestens eine Person anwesend zu sein. Die Aufsichtspersonen müssen jederzeit eine uneingeschränkte Sicht auf die Spieltische haben können. Beaufsichtigt eine Aufsichtsperson mehrere Tische, müssen diese so aufgestellt sein, dass die Aufsichtsperson diese Tische uneingeschränkt einsehen kann. Die in der Betriebserlaubnis genehmigte Aufstellung der Automaten darf nicht durch nachträgliche bauliche Veränderungen oder andere Aufstellung so verändert werden, dass eine Überwachung durch die Aufsichtspersonen nicht mehr sichergestellt werden kann.

(4) Die Konzessionsinhaberin oder der Konzessionsinhaber hat dafür Sorge zu tragen, dass in den Fällen, in denen nicht genügend Personal anwesend ist, um die Vorgaben des Absatzes 3 zu erfüllen, das Personal so auf die Räume verteilt wird, dass sowohl das Klassische Spiel als auch das Automatenspiel jederzeit angeboten werden kann. Die Konzessionsinhaberin oder der Konzessionsinhaber ist verpflichtet, eine Personalplanung zu erstellen, die für den Fall urlaubs- oder krankheitsbedingter Personalausfälle kurzfristig Ersatzmöglichkeiten sowohl für den Automatenspielbereich als auch für das Klassische Spiel beinhaltet. Auch für das Klassische Spiel ist somit ein ausreichender Personalbestand sicherzustellen. Eine Unterbesetzung von mehr als drei Tagen, die zu einer Schließung des Klassischen Spiels oder des Automatenspiels führen würde, ist der für die Glücksspielaufsicht zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen und ihr dazulegen, wie eine Änderung der Personalsituation geplant ist. Die für die Glücksspielaufsicht zuständige Behörde ist berechtigt, diese Planung zu beanstanden und Änderungen zu fordern, wenn die Gefahr besteht, dass das ordnungsgemäße Spiel aus glücksspielrechtlicher Sicht nicht gewährleistet werden kann.

(5) Die Konzessionsinhaberin oder der Konzessionsinhaber ist verpflichtet, ein Personalkonzept zur Sicherstellung der Vorgaben der Absätze 3 und 4 zu erstellen und der für die Glücksspielaufsicht zuständigen Behörde im Rahmen des Konzessionsverfahrens zur Genehmigung vorzulegen. Das Personalkonzept ist regelmäßig zu überarbeiten.