Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

3 / 12

§ 3
Qualifikation der Beauftragten für Suchtprävention und -bekämpfung, Jugend- und Spielerschutz

(1) Die Beauftragten für Suchtprävention und -bekämpfung sowie Jugend- und Spielerschutz der Spielbanken in Nordrhein-Westfalen bestehen aus einem Team, das aus einer oder einem für alle Standorte zuständigen leitenden Beauftragten und weiteren vor Ort in der jeweiligen Spielbank tätigen Beauftragten (lokale Beauftragte) besteht. Die Funktion der oder des leitenden Beauftragten schließt eine Tätigkeit als lokale Beauftragte oder lokaler Beauftragter und anderer Unternehmensbereiche aus. Die lokalen Beauftragten sind für die praktische Umsetzung von Spielerschutzmaßnahmen im Kontakt mit den Spielerinnen und Spielern zuständig.

(2) Die Beauftragten müssen das zur Wahrnehmung dieser Aufgaben erforderliche Wissen bei deren Übernahme nachweisen und es regelmäßig durch Schulungen vertiefen. Die lokalen Beauftragten können das erforderliche Wissen durch Schulungen nach § 8 vor Übernahme der Aufgabe vermittelt bekommen. Sie sind verpflichtet, sich über neue Erkenntnisse auf den Gebieten Glücksspielsucht und Glücksspielsuchtprävention zu informieren und diese in den Spielbanken umzusetzen. Die oder der leitende Beauftragte wirkt an der Erstellung des Sozialkonzepts nach § 7 mit. Sie oder er ist unter Beteiligung der lokalen Beauftragten für die Mitwirkung an der Erstellung des Sozialkonzepts und dessen Umsetzung verantwortlich. Sie oder er hat dafür Sorge zu tragen, dass die erforderlichen Schulungen sowohl des Personals als auch aller Beauftragen ordnungsgemäß durchgeführt werden und entsprechende Dokumentationen zur Kontrolle der für die Glücksspielaufsicht zuständigen Behörde erstellt werden. Die oder der leitende Beauftragte ist bei der Personalplanung im Hinblick auf Jugend- und Spielerschutz zu beteiligen. Die oder der leitende Beauftragte und die lokalen Beauftragten sind im erforderlichen Umfang von anderen Aufgaben freizustellen. Der Umfang der Freistellung ist auf Anforderung der für die Glücksspielaufsicht zuständigen Behörde nachzuweisen. Im Falle einer unzureichenden Freistellung kann die für die Glücksspielaufsicht zuständige Behörde die Spielbankleitung zur Nachbesserung verpflichten. Lokale Beauftragte für Suchtprävention dürfen, mit Ausnahme von Kasse, Rezeption und aufsichtsführendem Saaldienst, nicht im Spielbetrieb tätig sein. Die Beauftragten sind unabhängig von der Geschäftsleitung. Sie dürfen nicht Teil der Geschäftsführung, des Marketings oder der Werbung sein.

(3) Zu den Mindestanforderungen, die die oder der leitende Beauftragte im Sinne des Absatzes 1 zu erfüllen hat, gehören:

1. mindestens Fachhochschul- oder Hochschulabschluss sowie Erfahrungen im Bereich des Spielerschutzes oder der Glücksspielsuchtprävention,

2. die Kenntnis der gesetzlichen Regelungen zu Spielbanken in Nordrhein-Westfalen,

3. die Kenntnis der von der Spielbank zu erfüllenden Jugend- und Spielerschutzvorschriften,

4. die Kenntnis der Anerkennung von Glücksspielsucht als Krankheit und grundlegende Kenntnisse des Krankheitsbildes,

5. die Kenntnis der verschiedenen Gefährdungspotenziale von den in der Spielbank angebotenen Glücksspielen,

6. die Kenntnis der erhöhten Suchtgefährdung der Mitarbeiter von Spielbanken, Neigung und Zusammenhang zwischen Exposition und Gefährdung,

7. die Kenntnis der Angebote der Suchthilfe und der Selbsthilfe in Nordrhein-Westfalen für betroffene Glücksspielende und deren Angehörige,

8. die Befähigung zur Sicherstellung der Erfüllung der Aufgaben des Spieler- und Jugendschutzes während der gesamten Betriebszeiten im Rahmen der Personaleinsatzplanung,

9. die Kenntnis der Mindestanforderungen an Sozialkonzepte in Nordrhein-Westfalen,

10. die Fähigkeit, die sich aus ihrer oder seiner leitenden Stellungergebenden Aufgaben in Wort und Schrift gegenüber dem Personal und der Geschäftsführung sicher zu artikulieren und durchzusetzen und

11. die Befähigung zur Sicherstellung des regelmäßigen Austauschs mit den in den jeweiligen Standorten tätigen lokalen Beauftragten im Bereich Spielerschutz.

Die Konzessionsinhaberin oder der Konzessionsinhaber kann darüber hinaus Anforderungen und Nachweise festlegen.

(4) Zu den Mindestanforderungen, die die lokalen Beauftragten im Sinne des Absatzes 1 zu erfüllen haben, gehören:

1. Erfahrungen im Bereich des Spielerschutzes oder der Glücksspielsuchtprävention,

2. die Kenntnis der gesetzlichen Regelungen zu Spielbanken in Nordrhein-Westfalen,

3. die Kenntnis der von der Spielbank zu erfüllenden Jugend- und Spielerschutzvorschriften,

4. die Kenntnis der Anerkennung von Glücksspielsucht als Krankheit und grundlegende Kenntnisse des Krankheitsbildes,

5. die Kenntnis der verschiedenen Gefährdungspotenziale von in der Spielbank angebotenen Glücksspielen,

6. die Kenntnisse zur Erkennung auffälligen Glücksspielverhaltens,

7. Fähigkeiten in der Ansprache von und Gesprächsführung mit auffälligen Spielerinnen und Spielern und regelmäßige Teilnahme an Fortbildungen zur Gesprächsführung, zum Beispiel Motivational Interviewing,

8. die Kenntnis der erhöhten Suchtgefährdung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Spielbanken, Neigung und Zusammenhang zwischen Exposition und Gefährdung,

9. die Kenntnis der Angebote der Suchthilfe und der Selbsthilfe in Nordrhein-Westfalen für betroffene Glücksspielende und deren Angehörige, hier insbesondere die Hotlines, die Online-Beratung und die Adressdatenbank der Landesfachstelle Glücksspielsucht NRW und

10. die Kenntnis der Mindestanforderungen an Sozialkonzepte in Nordrhein-Westfalen.

Die Konzessionsinhaberin oder der Konzessionsinhaber kann darüber hinaus Anforderungen und Nachweise festlegen.

(5) Die Umsetzung der nach Absatz 2 Satz 11 untersagten gleichzeitigen Tätigkeit im Spielbetrieb für die lokalen Beauftragten gilt für bestehende Arbeitsverträge ab dem 01.01.2022. Bei allen neu zu verpflichtenden Beauftragten sind die Vorgaben sofort umzusetzen.