Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Artikel 1 der VO zur Aufhebung der im Rahmen des Zweiten Gesetzes zur Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten Verordnungen (GV. NRW S. 364); in Kraft getreten am 30. April 2005.

 

§ 2
Wahlrecht für die Wahlen zum Senat,
Konvent und Fachbereichsrat

(1) Die Hochschulmitglieder (§ 7 Abs. 1 und 2 FHG) haben das aktive und passive Wahlrecht zum Senat und zum Konvent. § 8 Abs. 1 bleibt unberührt. Das Wahlrecht ist getrennt nach Gruppen (§ 9 Abs. 1 FHG) auszuüben. Satz 1 und 2 gelten entsprechend für Fachbereichsmitglieder (§ 22 Abs. 1 Satz 1 FHG).

(2) Wahlberechtigte Mitglieder, die mehreren Gruppen oder mehreren Fachbereichen angehören, haben innerhalb einer Frist von fünf Tagen nach Aufforderung durch den Wahlvorstand diesem gegenüber zu erklären, in welcher Gruppe oder in welchem Fachbereich sie ihr Wahlrecht ausüben wollen; die Erklärung ist unwiderruflich. Studenten, die mehreren Fachbereichen angehören, üben ihr Wahlrecht in dem Fachbereich aus, dem sie aufgrund ihrer Erklärung bei der Einschreibung angehören (§ 43 Abs. 4 FHG).

(3) Hauptberuflich im Sinne von § 7 Abs. 1 und 2 FHG bedeutet eine Beschäftigung mit mindestens der Hälfte der allgemein vorgeschriebenen regelmäßigen Arbeitszeit des öffentlichen Dienstes.

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1980 S. 76.
Aufgehoben durch Artikel 1 der VO v. 24.3.2005 zur Aufhebung der im Rahmen des Zweiten Gesetzes zur Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten Verordnungen (GV. NRW S. 364); in Kraft getreten am 30. April 2005.

Fn2

SGV. NW. 223.

Fn3

GV. NW. ausgegeben am 30. Januar 1980.